Beschluss vom 18.06.2002 -
BVerwG 9 B 1.02ECLI:DE:BVerwG:2002:180602B9B1.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.06.2002 - 9 B 1.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:180602B9B1.02.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 1.02

  • VGH Baden-Württemberg - 11.10.2001 - AZ: VGH 2 S 1940/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juni 2002
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
K i p p und V a l l e n d a r
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 11. Oktober 2001 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
In dem angestrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich geklärt werden, ob überhaupt, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Ergebnissen die Vorschrift des § 817 BGB auf die vom Kläger begehrte Rückabwicklung des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 16. April 1996 anzuwenden ist.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 C 4.02 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.