Beschluss vom 18.06.2003 -
BVerwG 7 B 49.03ECLI:DE:BVerwG:2003:180603B7B49.03.0

Beschluss

BVerwG 7 B 49.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 25. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 200 000 € festgesetzt.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Übereignung von Ersatzgrundstücken. Die Beklagte wurde durch Urteil des beschließenden Senats vom 28. September 1999 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Überlassung von Ersatzgrundstücken unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Durch Bescheid vom 20. Dezember 2000 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil die in Betracht kommende Rechtsgrundlage (§ 9 VermG a.F.) durch Art. 1 Nr. 2 des Vermögensrechtsergänzungsgesetzes (VermRErgG) vom 15. September 2000 (BGBl I S. 1382) aufgehoben worden sei. Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage abgewiesen; eine Sachentscheidung über den Antrag sei zwar an der "zögerliche(n) Sachbehandlung" der Beklagten gescheitert, doch könne die Klägerin eine Übereignung von Ersatzgrundstücken im Wege der Folgenbeseitigung deshalb nicht beanspruchen, weil es an einem Eingriff in eine entsprechende Rechtsposition fehle. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerde möchte geklärt wissen,
ob "das rechtskräftig verurteilte Vermögensamt, das verpflichtet war, über einen Antrag auf Zurverfügungstellung eines Ersatzgrundstückes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu entscheiden, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen die Pflicht (hat), diesen Antrag auch nach dem 16.9.2000 unter Zugrundelegung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen des § 9 VermG a.F. zu entscheiden, wenn die vor dem 16.9.2000 möglich gewesene Entscheidung durch eine verzögerliche Sachbearbeitung des Amtes verhindert wurde".
Die Frage ist zu verneinen, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist darauf gerichtet, den Zustand wiederherzustellen, der vor einem rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff in Rechtspositionen bestand; er setzt voraus, dass die Wiederherstellung des früheren Zustands tatsächlich möglich und rechtlich zulässig ist (vgl. Urteil vom 26. August 1993 - BVerwG 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100 <104, 112>). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dass es bereits an einer materiellen Rechtsposition fehlt, die durch die Beklagte beeinträchtigt worden sein könnte, hat das Verwaltungsgericht im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend erkannt (vgl. Urteil vom 30. Mai 2001 - BVerwG 8 C 13.00 - Buchholz 428 § 9 VermG Nr. 5; Beschluss vom 11. März 2002 - BVerwG 7 B 18.02 - Buchholz 428 § 9 VermG Nr. 6). Da die maßgebliche Rechtsgrundlage mit Wirkung vom 16. September 2000 aufgehoben worden ist, kann dem Begehren der Klägerin auch deswegen nicht mehr Rechnung getragen werden, weil eine Verpflichtung der Stadt ... zur Übereignung von Ersatzgrundstücken rechtswidrig in deren Rechte eingreifen würde; der Folgenbeseitigungsanspruch lässt weder ein solches rechtswidriges Handeln der Beklagten noch eine entsprechende gerichtliche Verpflichtung zu. Soweit die Beschwerde darauf abzielen sollte, die auf eine Bescheidung ihres Antrags in der Sache gerichtete verfahrensrechtliche Position der Klägerin wiederherzustellen, liegt auf der Hand, dass hierfür das erforderliche Rechtsschutzinteresse zu verneinen wäre; denn nach der Aufhebung der Rechtsgrundlage wäre es sinnlos, die Beklagte zur Klärung der Frage zu verpflichten, ob die Stadt ... über ein geeignetes Ersatzgrundstück verfügte, das sie nicht für die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben benötigte und deshalb der Klägerin bei Fortgeltung des § 9 VermG hätte übereignen müssen, sofern dem keine berechtigten Interessen entgegenstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.