Beschluss vom 18.06.2012 -
BVerwG 4 BN 37.11ECLI:DE:BVerwG:2012:180612B4BN37.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.06.2012 - 4 BN 37.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:180612B4BN37.11.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 37.11

  • Hessischer VGH - 29.08.2011 - AZ: VGH 3 C 124/10.N

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juni 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. August 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 45 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2 1. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag als zulässig angesehen. Das hierauf bezogene Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).

3 Die Frage
Genügt für die Antragsbefugnis in einem Normenkontrollverfahren gegen die Satzung über eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB, dass der Antragsteller lediglich durch einen schuldrechtlichen Gestattungsvertrag zur Bebauung eines von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücks berechtigt ist und insoweit durch die Veränderungssperre an der Ausnutzung dieser schuldrechtlichen Position gehindert wird?
ist in der Rechtsprechung des Senats in dem vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Sinn geklärt. Danach genügt es für die Antragsbefugnis, dass ein Antragsteller auf der Grundlage von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern Genehmigungsanträge für Windenergieanlagen gestellt hat, die wegen der Veränderungssperre zurückgestellt worden sind (Beschluss vom 19. Februar 2004 - BVerwG 4 CN 13.03 - BRS 67 Nr. 118). Die im Urteil vom 17. Januar 2001 (BVerwG 6 CN 4.00 - BRS 64 Nr. 55) angesprochene Voraussetzung, dass die Antragstellerin „zu gegebener Zeit die gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit“ hat, Windenergieanlagen zu errichten, steht nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht in Frage, da entsprechende Pachtverträge abgeschlossen worden sind.

4 2. Die Entscheidung, wonach die Veränderungssperre für unwirksam zu erklären ist, hat der Verwaltungsgerichtshof auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützt. Zum einen gelangt er zu dem Ergebnis, es fehle an der für die Anordnung einer Veränderungssperre notwendigen Erforderlichkeit zur Sicherung der Planung, da die Antragsgegnerin mit ihrem Aufstellungsbeschluss eine unzulässige Verhinderungsplanung beabsichtigt habe und noch beabsichtige (UA S. 7 - 9). Zum anderen gebe es den ursprünglichen Aufstellungsbeschluss nicht mehr, da er durch einen späteren Beschluss, der ein neues Plankonzept betreffe, aufgehoben worden sei (UA S. 9 - 10). Da hinsichtlich der ersten Begründung kein Zulassungsgrund vorliegt, braucht das Beschwerdegericht nicht darüber zu entscheiden, ob auch der zur zweiten Begründung geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung vorliegt. Denn wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. Weder beruht deshalb das Urteil auf der hinwegdenkbaren Begründung, noch ist die Klärung mit ihr etwa zusammenhängender Grundsatzfragen in einem Revisionsverfahren zu erwarten (stRspr).

5 Der von der Beschwerde geltend gemachte Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nicht vor. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen. Ein Verfahrensfehler kann aber ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. So kann z.B. ein Verstoß gegen die Denkgesetze als Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügt werden, wenn er nicht die Anwendung des materiellen Rechts betrifft, sondern - dieser gleichsam vorgelagert - sich ausschließlich auf die tatsächliche Würdigung beschränkt und damit dem Tatsachenbereich zuzuordnen ist. Diese Verfahrensrüge greift aber nur durch, wenn das Gericht einen Schluss gezogen hat, der schlechterdings nicht gezogen werden kann. Ein Tatsachengericht hat nicht schon dann gegen Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fernliegende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen. Es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln (Beschluss vom 14. Juli 2010 - BVerwG 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 m.w.N.). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.

6 Die Beschwerde verweist auf die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach der Aufstellungsbeschluss die Begründung enthalte, die Antragsgegnerin beabsichtige, die Ansiedlung von Windenergieanlagen mittels Bauleitplanung zu steuern. Festgesetzt werden sollten „u.a. die Einzelstandorte für die Bauwerke, Höhenbegrenzung, Regelungen zur Zufahrt etc.“ (UA S. 2). Zu dieser Feststellung stehe die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs im Widerspruch, die Antragsgegnerin habe keine Planungsabsicht, zu deren Sicherung sie auf das Instrument der Veränderungssperre zurückgreifen könne (UA S. 8).

7 Damit legt die Beschwerde keinen Verstoß gegen die Denkgesetze dar. Denn der Verwaltungsgerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, die Aufstellung eines Bebauungsplans sei nur vorgeschoben, um für die Erstellung eines nicht sicherungsfähigen Flächennutzungsplans Zeit zu gewinnen und mit diesem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeizuführen. Die beiden Feststellungen, ein Beschluss sei mit einer bestimmten Begründung versehen, die damit wiedergegebene Absicht sei jedoch nur vorgeschoben, sind ohne weiteres widerspruchsfrei mit der allgemeinen Lebenserfahrung sowie den Denkgesetzen zu vereinbaren.

8 Die Beschwerde wendet sich ferner dagegen, dass der Verwaltungsgerichtshof seine Schlussfolgerung mit einem Schreiben des Bürgermeisters der Antragsgegnerin an den Regierungspräsidenten, dem Vorgehen der Gemeinde gegen die Regionalplanung sowie dem zeitlichen Ablauf der Ereignisse als Indizien begründet hat (UA S. 8 f.). Damit wendet sie sich jedoch lediglich gegen die dem Tatsachengericht aufgegebene Tatsachenwürdigung sowie deren rechtliche Bewertung; einer Verfahrensrüge kann damit nicht zum Erfolg verholfen werden. Die genannten Indizien sind keineswegs aus logischen Gründen ungeeignet, die gefolgerte Haupttatsache zu tragen (vgl. hierzu Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271). Soweit die Antragsgegnerin zur Begründung ihres Angriffs auf die Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs auf erst nach der mündlichen Verhandlung der Vorinstanz stattgefundene Abläufe verweist, kann ihnen von vornherein keine Bedeutung zugesprochen werden, da es für die Frage, ob der Verwaltungsgerichtshof einen Verfahrensfehler begangen hat, auf später entstandene Tatsachen nicht ankommt.

9 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.