Beschluss vom 04.06.2003 -
BVerwG 7 PKH 3.03ECLI:DE:BVerwG:2003:040603B7PKH3.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.06.2003 - 7 PKH 3.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:040603B7PKH3.03.0]

Beschluss

BVerwG 7 PKH 3.03

  • VG Leipzig - 30.10.2002 - AZ: VG 3 K 1744/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
G ö d e l und K l e y
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 30. Oktober 2002 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Es sind weder Verfahrensfehler erkennbar, welche die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen könnten, noch liegen die gerügten Abweichungen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor; schließlich weist die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
1. Der Kläger rügt eine mangelhafte Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht, weil es den "Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den Vollmachten und insbesondere der Eigentumsverzichtserklärung" durch die Vernehmung im Einzelnen benannter Zeugen hätte näher nachgehen müssen. Ein solcher Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO ist jedoch nicht feststellbar. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass Jens S. bei der Eigentumsverzichtserklärung von den drei übrigen Miterben bevollmächtigt gewesen sei und hat dabei offen gelassen, wann der nachträglich gefertigte Zusatz "Auch Eigentumsverzicht." beigefügt worden sei, weil auch der sonstige Inhalt des Schriftstücks den Bevollmächtigten berechtigt habe, die Verzichtserklärung für die Miterben abzugeben. Ungereimtheiten, die zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung genötigt hätten, liegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht zugrunde. Der Hinweis des Klägers auf das Protokoll der Verzichtserklärung, das nur ihn, aber nicht die anderen Miterben nenne, geht daran vorbei, dass ein weiteres Protokoll desselben Datums mit deren Namen existiert. Mit dem weiteren Hinweis, eine wirksame Vollmacht habe am 6. März 1987 nicht vorgelegen, äußert der Kläger lediglich eine von den Ausführungen des Verwaltungsgerichts abweichende Rechtsauffassung, das die Vollmacht als rechtswirksam und ihren Inhalt als eindeutig beurteilt hat. Auch insoweit zeigt er keinen Sachaufklärungsmangel auf. Schließlich ergab sich aus der maßgeblichen rechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichts auch nicht die Notwendigkeit, dem Vortrag des Klägers, Jens S. sei Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit gewesen und habe ihn gemeinsam mit dem Bürgermeister zur Unterschrift genötigt, näher nachzugehen; denn das Gericht hat dieses Vorbringen zutreffend als unsubstantiiert und vor allem widersprüchlich bezeichnet. Warum der Kläger zu einer Unterschrift gezwungen worden sein soll, obwohl er - wie er vorgetragen hat und immer noch geltend macht - davon ausgegangen ist, diese nur für Abbrucharbeiten zu erteilen, ist - von allem anderen abgesehen - nicht nachvollziehbar.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nach § 108 Abs. 1 VwGO sowie seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 108 Abs. 2 VwGO rügt, verspricht seine Beschwerde ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Der Umstand allein, dass die Tatsachenfeststellungen und -würdigungen des Gerichts von den Vorstellungen des Klägers abweichen, begründet noch keine Verletzung der genannten Verfahrensvorschriften.
2. Ebenso wenig liegen die gerügten Abweichungen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor.
Der Kläger ist der Ansicht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiche von den Urteilen des Senats vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 27.09 2 - (BVerwGE 94, 16) sowie vom 16. März 1995 - BVerwG 7 C 35.93 - (BVerwGE 98, 87) ab. Er versäumt es jedoch, die Entscheidungen jeweils tragende und einander widersprechende Rechtssätze herauszuarbeiten. Nur in diesem Fall könnte seine Divergenzrüge erfolgversprechend sein. Auch aus seinem übrigen Vorbringen wird nicht deutlich, worin entscheidungserhebliche Abweichungen bestehen könnten. Soweit er auf die Frage der Kausalität der Altbelastungen eingeht, verkennt er, dass das Verwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen hat, ob der Kausalzusammenhang zwischen der Überschuldung und den nicht kostendeckenden Mieten bereits daran scheitert, dass das Grundstück bereits bei Gründung der DDR überschuldet war. Soweit er meint, dass das Verwaltungsgericht die in dem Urteil des Senats vom 24. Juni 1997 (a.a.O.) aufgestellten Grundsätze nicht beachtet habe, beschränkt sich sein Vorbringen zum einen auf bloße, nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht rügefähige Subsumtionsmängel, zum anderen setzt er mit seinem Hinweis auf nicht kostendeckende Mieten bereits vor Übernahme des Anwesens durch die LPG Tatsachen voraus, die das Verwaltungsgericht so nicht festgestellt hat. Alle übrigen Ausführungen zur Frage der Überschuldung und des Einheitswerts vernachlässigen, dass das gesamte Grundstück seit 1957 von der LPG bewirtschaftet wurde und das Verwaltungsgericht schon deswegen zu Recht den Tatbestand des § 1 Abs. 2 VermG verneint hat; denn es liegt auf der Hand, dass diese Vorschrift, welche die Wiedergutmachung der durch die Niedrigmietenpolitik der DDR bewirkten "kalten" Enteignungen anordnet, keine Grundstücke erfasst, die in eine LPG eingebracht und damit der Bewirtschaftung durch den Alteigentümer entzogen waren. Da dem Grundstückseigentümer in solchen Fällen der Mietzins ohnehin nicht zugute kam, konnte er durch die unzureichende Höhe der Miete nicht selbst in der in § 1 Abs. 2 VermG vorausgesetzten Weise geschädigt werden (so schon der vom Verwaltungsgericht zitierte Beschluss des Senats vom 17. Dezember 1998 - BVerwG 7 B 327.98 ).
3. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
Die Frage, wie die umstrittene Vollmacht auszulegen ist, ist nach den jeweiligen Einzelumständen zu beurteilen und weist daher nicht über den vorliegenden Fall hinaus.
Ein Klärungsbedarf ist auch nicht im Hinblick auf die sinngemäß gestellte Frage erkennbar, ob § 1 Abs. 2 VermG bei der Bewirtschaftung eines Anwesens durch eine LPG anwendbar ist; denn die Verneinung der Frage liegt - wie bereits oben ausgeführt - auf der Hand.
Soweit der Kläger im Hinblick auf die Kausalität zwischen der von ihm behaupteten Nötigung und im Eigentumsverzicht das Konkurrenzverhältnis zwischen den Tatbeständen des § 1 Abs. 2 und des § 1 Abs. 3 VermG für klärungsbedürftig hält, setzt er erneut Tatsachen voraus, die das Verwaltungsgericht so nicht festgestellt hat.
Schließlich wirft die Rechtssache auch im Hinblick auf die Anforderungen, die an den Beweiswert von Urkunden zu stellen sind, keine Fragen auf, die nicht bereits in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt sind.

Beschluss vom 18.07.2003 -
BVerwG 7 B 30.03ECLI:DE:BVerwG:2003:180703B7B30.03.0

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    BVerwG, Beschluss vom 18.07.2003 - 7 B 30.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:180703B7B30.03.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 30.03

  • VG Leipzig - 30.10.2002 - AZ: VG 3 K 1744/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 30. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24 000 € festgesetzt.

Der Kläger beansprucht als Mitglied einer Erbengemeinschaft die Rückübertragung mehrerer Grundstücke an die Gemeinschaft, hilfsweise die Rückübertragung seiner erbrechtlichen Mitberechtigung, nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG -. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen, weil die Grundstücke nicht von einer Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 VermG betroffen gewesen seien.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Der Senat verweist zur Begründung in vollem Umfang auf seine Ausführungen in seinem Beschluss vom 4. Juni 2003, mit dem er den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von weiteren Ausführungen ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.