Beschluss vom 18.07.2005 -
BVerwG 7 B 57.05ECLI:DE:BVerwG:2005:180705B7B57.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.07.2005 - 7 B 57.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:180705B7B57.05.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 57.05

  • VG Chemnitz - 17.03.2005 - AZ: VG 6 K 1805/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juli 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y , H e r b e r t
und K r a u ß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 17. März 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen
  3. Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 102 258 € festgesetzt.

Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid, durch den die Beklagte ein im Jahr 1986 ausreisebedingt verkauftes Eigenheimgrundstück unter Aufhebung des für die Kläger eingetragenen dinglichen Nutzungsrechts an die Beigeladenen zurückübertragen hat. Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage abgewiesen, weil die Kläger das Gebäudeeigentum und das Nutzungsrecht am zugehörigen Grundstück nicht redlich erworben hätten (§ 4 Abs. 3 Buchst. a VermG). Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg.
Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Abweichung zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Rüge ist unzulässig, weil sie nicht den gesetzlichen Darlegungserfordernissen genügt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Beschwerde legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der einem ebensolchen der bezeichneten Divergenzentscheidungen widerspricht. Sie bemängelt, dass das Verwaltungsgericht in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellte Rechtssätze unzutreffend angewendet habe. Derartige Angriffe gegen die Sachverhaltswürdigung und die Rechtsanwendung im Einzelfall sind, selbst wenn sie vorlägen, nicht geeignet, den Zulassungsgrund der Divergenz zu begründen. Die Zulassung der Divergenzrevision dient der Wahrung der Rechtseinheit. Eine vermeintlich unrichtige Anwendung eines in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten und vom Instanzgericht nicht bezweifelten Rechtssatzes auf den zu entscheidenden Fall stellt die Rechtseinheit nicht in Frage. Davon abgesehen sind die Vorwürfe, die die Beschwerde gegen das angegriffene Urteil erhebt, unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat nicht verkannt, dass § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG einen manipulativen Verstoß voraussetzt, der bei objektiver Betrachtung die Absicht einer gezielten Beeinflussung des Erwerbsvorgangs erkennen lässt; da es von der fehlenden Redlichkeit des Erwerbs überzeugt war, geht das Vorbringen zu den Voraussetzungen einer Beweislastentscheidung ins Leere; die subjektive Zurechnung des Rechtsverstoßes hat es übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Senats bei fahrlässiger Unkenntnis angenommen.
Die Revision ist auch nicht wegen der behaupteten Verfahrensmängel zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dem Verwaltungsgericht musste es sich nicht aufdrängen, zur Frage der Erteilung einer Wohnraumzuweisung zwei Vorgesetzte des Klägers zu vernehmen. Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, nach der sich das Maß der gerichtlichen Aufklärungspflicht bestimmt, musste die Wohnraumzuweisung bei Abschluss des Kaufvertrags vorliegen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hatte die Abteilung Finanzen noch sechs Wochen nach dem Vertragsabschluss keine Kenntnis von einer Wohnraumzuweisung. Daraus durfte das Verwaltungsgericht schließen, dass die Wohnraumzuweisung bei Vertragsabschluss nicht vorlag. Zu einer Vernehmung der Vorgesetzten des Klägers über das Vorliegen einer Wohnraumzuweisung hatte es schon deshalb keinen Anlass, weil bislang niemand, auch nicht der Bevollmächtigte der Kläger in seiner Klagebegründung, die Beweistatsache in das Wissen der Vorgesetzten des Klägers gestellt hatte. Angesichts dessen erweist sich das Vorbringen der Beschwerde, die Vorgesetzten des Klägers hätten zur Frage der Wohnraumzuweisung Auskunft erteilen können, als durch keinerlei greifbare Anhaltspunkte gestützte Behauptung, die keine Pflicht zur Amtsermittlung auslöst und infolgedessen auch keinen Verstoß gegen die gerichtliche Pflicht zur Sachaufklärung begründet. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht, anders als die Beschwerde meint, das Vorbringen der Kläger zur behaupteten Wohnraumzuweisung zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Da das angegriffene Urteil durch die Annahme eines Verstoßes gegen die Wohnraumversorgungsverordnung für Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit selbständig getragen wird, kann dahingestellt bleiben, ob die Aufklärungsrüge hinsichtlich der Grundstücksverkehrsgenehmigung als zweitem Begründungselement des angegriffenen Urteils durchgreifen könnte.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.