Beschluss vom 18.07.2012 -
BVerwG 3 B 38.12ECLI:DE:BVerwG:2012:180712B3B38.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.07.2012 - 3 B 38.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:180712B3B38.12.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 38.12

  • VG Halle - 23.03.2012 - AZ: VG 1 A 258/10 HAL

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juli 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 23. März 2012 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung sowie in dem Schreiben des Vorsitzenden des Senats vom 19. Juni 2012 hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Danach ist der Streitwert, d.h. der Wert, von dem die Gerichtsgebühren berechnet werden, mit 5 000 € anzunehmen, wenn eine Grundlage für eine Bezifferung des mit einem Rechtsschutzantrag verfolgten Interesses nicht gegeben ist. Dieser Fall liegt hier vor. Das - wirtschaftliche und ideelle - Interesse des Klägers an der beruflichen Rehabilitierung ist mit den von ihm genannten (Monats)Beträgen seines Verdienstes nicht angemessen zu erfassen.