Beschluss vom 18.08.2004 -
BVerwG 5 B 110.03ECLI:DE:BVerwG:2004:180804B5B110.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.08.2004 - 5 B 110.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:180804B5B110.03.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 110.03

  • Bayerischer VGH München - 25.09.2003 - AZ: VGH 12 B 99.3489

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. September 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 822 € festgesetzt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs hat keinen Erfolg.
Soweit die Beschwerde der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beimisst, gibt sie nicht an, welche für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Frage des Bundesrechts (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sie für revisionsgerichtlich klärungsbedürftig hält; die von ihr aufgeworfene Frage, "ob in Bayern der Landkreis als örtlicher Träger der Sozialhilfe oder vielmehr der Bezirk als überörtlicher Träger der Sozialhilfe für die Kosten eines Umzuges aus einem Übergangswohnheim für Aussiedler nach § 107 BSHG kostenerstattungspflichtig ist", betrifft nichtrevisibles Landesrecht (so bereits ausdrücklich Urteil des Senats vom 13. März 2003 - BVerwG 5 C 10.02 - (BVerwGE 118, 48).
Soweit die Beschwerde eine Abweichung des Berufungsurteils von diesem Urteil rügt, ist eine die Revisionszulassung rechtfertigende Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), deren Begründung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) die Gegenüberstellung entscheidungstragender divergierender abstrakter Rechtssätze voraussetzt, schon nicht ordnungsgemäß dargetan.
Dass die Beschwerde "ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des (Berufungs-)Urteils" geltend macht, ist als Vortrag eines Grundes für eine Revisionszulassung von vornherein ungeeignet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 188 Satz 2 2. Halbsatz VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG a.F.