Beschluss vom 18.08.2008 -
BVerwG 3 B 84.08ECLI:DE:BVerwG:2008:180808B3B84.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.08.2008 - 3 B 84.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:180808B3B84.08.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 84.08

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 29.07.2008 - AZ: OVG 4 LA 58/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. August 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2008 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Beschwerde ist darüber hinaus auch deswegen unzulässig, weil sie nicht der Vorschrift des § 67 Abs. 4 VwGO genügt. Danach muss sich jeder Beteiligte vor dem Bundesverwaltungsgericht außer im Prozesskostenhilfeverfahren, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.