Beschluss vom 18.08.2009 -
BVerwG 8 B 79.09ECLI:DE:BVerwG:2009:180809B8B79.09.0

Beschluss

BVerwG 8 B 79.09

  • VG Potsdam - 29.04.2009 - AZ: VG 6 K 469/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. August 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. April 2009 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Trotz gerichtlichen Hinweises vom 25. Mai 2009 hat der Kläger bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 8. Juni 2009 (§ 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO) keinen Beschwerdeschriftsatz nachgereicht, der dem gesetzlichen Vertretungserfordernis genügt. Er hat lediglich mit Schreiben vom 16. Juli 2009 mitgeteilt, die Kosten einer anwaltlichen Vertretung nicht tragen zu können.

2 Dieses Schreiben rechtfertigt auch bei einer Auslegung als Prozesskostenhilfegesuch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil die Beschwerdefrist nicht unverschuldet versäumt wurde (§ 60 Abs. 1 und 2 VwGO). Beantragt ein Beteiligter Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts, ist er an der formwirksamen, fristgerechten Einlegung der Beschwerde nur dann unverschuldet verhindert, wenn er ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Prozesskostenhilfegesuch innerhalb der Beschwerdefrist gestellt hat. Auch einem nicht anwaltlich beratenen Beteiligten muss sich wegen des Hinweises auf das Vertretungserfordernis in der Rechtsmittelbelehrung der angegriffenen Entscheidung aufdrängen, das dort bezeichnete Gericht innerhalb der Beschwerdefrist zu informieren und um Hilfe zu bitten, wenn mangels ausreichender finanzieller Mittel kein Anwaltsmandat erteilt werden kann (Beschluss vom 7. April 1994 - BVerwG 1 PKH 8.94 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 34).

3 Auf die gerichtliche Bitte klarzustellen, ob der unzulässige Antrag im Hinblick auf eine Ermäßigung der Gerichtskosten zurückgenommen werden soll, hat der Kläger nicht reagiert.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.