Beschluss vom 18.08.2015 -
BVerwG 3 B 61.14ECLI:DE:BVerwG:2015:180815B3B61.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.08.2015 - 3 B 61.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:180815B3B61.14.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 61.14

  • VG Mainz - 09.10.2013 - AZ: VG 6 K 434/12.MZ
  • OVG Koblenz - 24.06.2014 - AZ: OVG 7 A 11124/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. August 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 24. Juni 2014 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 69 399 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerden der Kläger haben Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Das Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung geben, ob die Schiedsstelle nach § 13 KHEntgG bei der Festsetzung des Erlösbudgets Krankenhausleistungen berücksichtigen darf, deren generelle ("strukturelle") Abrechnungsfähigkeit gegenüber den Kostenträgern im Zeitpunkt der Entscheidung der Schiedsstelle zweifelhaft und sozialgerichtlich (noch) nicht geklärt ist, und - bejahendenfalls - ob sich die Genehmigung des Schiedsspruchs (§ 14 KHEntgG) als rechtswidrig erweist, wenn sich der Abrechnungsstreit während des Genehmigungs- oder des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens klärt und nunmehr feststeht, dass die fraglichen Krankenhausleistungen wegen Fehlens einer strukturellen Abrechnungsvoraussetzung nicht vergütet werden konnten.

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 17.15 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl. I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.