Beschluss vom 18.09.2002 -
BVerwG 1 B 259.02ECLI:DE:BVerwG:2002:180902B1B259.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.09.2002 - 1 B 259.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:180902B1B259.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 259.02

  • Thüringer OVG - 20.03.2002 - AZ: OVG 2 KO 959/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. September 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 20. März 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar. Auch dem erst nach Ablauf der Begründungsfrist eingereichten Schriftsatz vom 28. August 2002 nebst beigefügten Unterlagen lässt sich ein Revisionszulassungsgrund nicht entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.