Beschluss vom 18.09.2002 -
BVerwG 1 B 259.02ECLI:DE:BVerwG:2002:180902B1B259.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 18.09.2002 - 1 B 259.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:180902B1B259.02.0]
Beschluss
BVerwG 1 B 259.02
- Thüringer OVG - 20.03.2002 - AZ: OVG 2 KO 959/97
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. September 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 20. März 2002 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar. Auch dem erst nach Ablauf der Begründungsfrist eingereichten Schriftsatz vom 28. August 2002 nebst beigefügten Unterlagen lässt sich ein Revisionszulassungsgrund nicht entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.