Beschluss vom 18.09.2003 -
BVerwG 1 B 223.03ECLI:DE:BVerwG:2003:180903B1B223.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.09.2003 - 1 B 223.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:180903B1B223.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 223.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 26.06.2003 - AZ: OVG 15 A 3349/98.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. September 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, "welche Voraussetzungen der Abschiebeschutz gemäß § 51 AuslG" erfordere. "Sind insbesondere Fallgruppen möglich, die außerhalb einer exponierten exilpolitischen Tätigkeit und/oder Funktion im Exil die Annahme der Voraussetzungen des § 51 AuslG rechtfertigen, ohne die Quantität niedriger exilpolitischer Tätigkeit in Qualität zu bewirken?" Sie geht davon aus, dass "die Fälle der (griechischen) Generalkonsulatsbesetzungen (im Zusammenhang mit der Ingewahrsamnahme von Abdullah Öcalan) mit anschließender Verurteilung eine Fallgruppe bilden, die ohne eine exponierte exilpolitische Tätigkeit zu sein, dieser abweichend vom Allgemeinen hinsichtlich der beachtlichen Wahrscheinlichkeit des Verfolgungsrisikos gleichzusetzen" seien. Damit und mit den hierzu gemachten weiteren Ausführungen sind in erster Linie Tatsachen- und keine Rechtsfragen im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesprochen. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, insbesondere gegen die Verneinung einer Gefährdung des Klägers wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO lässt sich so nicht begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.