Beschluss vom 18.09.2003 -
BVerwG 3 B 87.03ECLI:DE:BVerwG:2003:180903B3B87.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.09.2003 - 3 B 87.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:180903B3B87.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 87.03

  • VG Magdeburg - 11.03.2003 - AZ: VG 7 A 627/01 MD

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 11. März 2003 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist wegen Versäumung der Beschwerdefrist unzulässig.
Gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Hierauf ist die Klägerin, der das Urteil am 26. Mai 2003 zugestellt wurde, in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen worden.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 25. Juni 2003 beantragt, gegen dieses Urteil "die Berufung zuzulassen“. Dass dies nicht lediglich eine versehentliche Falschbezeichnung war, zeigt die gegebene Begründung, die auf die Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO Bezug nimmt und diese näher darlegt. Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2003 erklärte sie, dieser Antrag sei umzudeuten in eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch bei einer Rechtsmittelerklärung, die von einem Rechtsanwalt abgegeben worden ist, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kein Raum mehr für eine Umdeutung (vgl. Beschluss vom 25. März 1998 - BVerwG 4 B 30.98 - m.w.N.; Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat insbesondere die Umdeutung einer von einem Rechtsanwalt eingelegten Revision in eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie eine Umdeutung einer Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig angesehen. Nichts anderes gilt für das Verhältnis zwischen einem Berufungszulassungsantrag und einer Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. Beschluss vom 25. Juli 2001 - BVerwG 3 B 83.01 - Buchholz 310 § 133 n.F. Nr. 63).
Im vorliegenden Fall ist die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde am 26. Juni 2003 abgelaufen, ohne von der Klägerin rechtswirksam eingehalten worden zu sein. Der Umstand, dass die unrichtige Rechtsmittelerklärung nicht durch einen Rechtsanwalt, sondern durch den Justitiar der klagenden Stadt abgegeben worden ist, ändert nichts daran, dass sich die Klägerin dessen Verhalten wie bei einer anwaltlichen Vertretung zurechnen lassen muss (vgl. Gerichtsbescheid vom 10. Juni 1997 - BVerwG 11 A 10.97 - Buchholz 310 § 67 Nr. 89).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.