Beschluss vom 18.09.2007 -
BVerwG 6 B 53.07ECLI:DE:BVerwG:2007:180907B6B53.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.09.2007 - 6 B 53.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:180907B6B53.07.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 53.07

  • Niedersächsisches OVG - 07.08.2007 - AZ: OVG 11 OB 325/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. September 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und Dr. Bier
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. August 2007 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.