Beschluss vom 18.09.2012 -
BVerwG 5 B 61.12ECLI:DE:BVerwG:2012:180912B5B61.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.09.2012 - 5 B 61.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:180912B5B61.12.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 61.12

  • VG Hamburg - 11.06.2009 - AZ: VG 9 K 1893/08
  • Hamburgisches OVG - 28.07.2009 - AZ: OVG 3 Bf 226/09.Z

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. September 2012
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2009 wird verworfen.
  2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts abzulehnen, kann nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden.

2 Gemäß § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO wird das Urteil des Verwaltungsgerichts mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung rechtskräftig. Diese gesetzlich angeordnete Rechtsfolge kann nur eintreten, weil die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht anfechtbar ist. Dementsprechend sieht insoweit § 152 Abs. 1 VwGO keine Ausnahme von dem Grundsatz vor, dass Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können. Hierüber ist der Kläger bereits mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2009 - BVerwG 5 ER12 29.09 - und vom 10. August 2012 belehrt worden.

3 Gegen einen Beschluss nach § 124a Abs. 5 VwGO ist auch die Revision nicht statthaft (vgl. § 132 Abs. 1 VwGO).

4 2. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

5 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.