Beschluss vom 18.10.2005 -
BVerwG 3 B 74.05ECLI:DE:BVerwG:2005:181005B3B74.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.10.2005 - 3 B 74.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:181005B3B74.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 74.05

  • Niedersächsisches OVG - 16.03.2005 - AZ: OVG 10 LC 102/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Oktober 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k , L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 16. März 2005 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren ist voraussichtlich zu klären, ob Milchreferenzmengen, die flächenungebunden bis zu einem Zeitpunkt nach dem 31. März 2000 verpachtet wurden, bei Ende des Pachtvertrages auch dann an den Verpächter zurückfallen, wenn dieser selbst kein Milcherzeuger ist und die Referenzmengen über die Verkaufsstelle veräußern will.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 32.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.