Beschluss vom 18.10.2007 -
BVerwG 3 B 32.07ECLI:DE:BVerwG:2007:181007B3B32.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.10.2007 - 3 B 32.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:181007B3B32.07.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 32.07

  • OVG des Saarlandes - 30.01.2007 - AZ: OVG 1 R 39/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 30. Januar 2007 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu.

2 Im Revisionsverfahren ist voraussichtlich die Frage zu klären, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, dessen Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in dem Mitgliedstaat liegt, der die Fahrerlaubnis erteilt hat, nach Ablauf der in einem Strafverfahren ausgesprochenen Sperrfrist einen Anspruch darauf hat, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland wieder Gebrauch zu machen.

3 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 31.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.