Beschluss vom 18.10.2007 -
BVerwG 9 B 56.07ECLI:DE:BVerwG:2007:181007B9B56.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.10.2007 - 9 B 56.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:181007B9B56.07.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 56.07

  • Niedersächsisches OVG - 11.07.2007 - AZ: OVG 9 LC 262/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 4 932,18 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie genügt nicht den insoweit zu stellenden Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

2 Soweit die Beschwerde eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), erschöpft sie sich darin, die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts und deren Anwendung auf den Streitfall in der Art der Begründung eines zugelassenen Rechtsmittels zu kritisieren. Dabei versäumt sie es darzulegen, dass und inwiefern das Berufungsurteil, in dem es um die Heranziehung der Klägerin zu einem Straßenausbaubeitrag nach § 6 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in Verbindung mit der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten, mithin um irrevisibles Landesrecht geht, eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts aufwirft (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

3 Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, den Sachverhalt weiter aufzuklären (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wird nicht in der erforderlichen Weise dargelegt, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Daran fehlt es hier ebenso wie an der Darlegung, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist. Dazu hätte namentlich gehört, dass die anwaltlich vertretene Klägerin mit einem Beweisantrag im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO auf die vermisste Sachverhaltsaufklärung gedrängt hätte (vgl. zu all dem Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26 S. 14, 16 = NJW 1997, 3328).

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.