Beschluss vom 18.11.2002 -
BVerwG 7 B 64.02ECLI:DE:BVerwG:2002:181102B7B64.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.11.2002 - 7 B 64.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:181102B7B64.02.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 64.02

  • VG Greifswald - 14.02.2002 - AZ: VG 2 A 895/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. November 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
G ö d e l , K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. Februar 2002 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.