Beschluss vom 18.12.2003 -
BVerwG 1 B 137.03ECLI:DE:BVerwG:2003:181203B1B137.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.12.2003 - 1 B 137.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:181203B1B137.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 137.03

  • Hessischer VGH - 31.03.2003 - AZ: VGH 12 UE 368/03.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Dezember 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. März 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die allein auf den Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie legt den behaupteten Verfahrensfehler nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe sich "geweigert", im Rahmen des allein noch rechtshängigen Begehrens auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG auf das neue Vorbringen des Klägers über das nunmehr wieder verstärkte Vorgehen der türkischen Behörden gegen PKK-Anhänger einzugehen, und habe damit den Anspruch des Klägers auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt. Das Berufungsgericht habe ausgeführt, auf dieses Vorbringen komme es im vorliegenden Verfahren nicht an, weil es hier lediglich um Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG und nicht um politische Maßnahmen gehe, die zu einer Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung führen könnten.
Mit diesem Vorbringen ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht schlüssig aufgezeigt. Dieser Grundsatz schützt die Beteiligten nicht davor, dass die Tatsachengerichte ihr Vorbringen aus Gründen des materiellen Rechts nicht für entscheidungserheblich halten. Bei der Prüfung von Gehörsrügen ist deshalb von der materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auszugehen, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte. Da nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts das neue Vorbringen des Klägers im Rahmen des Anspruchs auf Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG nicht zu berücksichtigen war, stellt die vermisste inhaltliche Auseinandersetzung mit dem entsprechenden Vortrag auch keine Gehörsverletzung dar.
Weitere Revisionszulassungsgründe werden von der Beschwerde nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.