Beschluss vom 18.12.2003 -
BVerwG 7 B 11.03ECLI:DE:BVerwG:2003:181203B7B11.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.12.2003 - 7 B 11.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:181203B7B11.03.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 11.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 14.11.2002 - AZ: OVG 20 A 3735/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Dezember 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. November 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 225 € festgesetzt.

Der Kläger möchte erreichen, dass die Genehmigung zum Ausbau eines Gewässers um geeignete Schutzvorkehrungen ergänzt wird, die eine Überschwemmung seines Grundstücks verhindern. Die Genehmigung betrifft den Ausbau eines von dem Beklagten als Gewässer zweiter Ordnung bezeichneten Grabens, der auf einem gemeindeeigenen Grundstück entlang der Grenze des Grundstücks des Klägers verläuft. Seine Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist nicht begründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.
Der Kläger möchte geklärt wissen, ob die aufgrund des Klimawandels mit immer höheren Pegelständen und immer kürzeren Zeitabständen auftretenden Hochwasser die sich aus einem Bebauungsplan ergebende Bebaubarkeit eines Grundstücks so sehr beeinträchtigen können, dass dies dem Grundstückseigentümer nach Art. 14 GG ohne weitere Schutzvorkehrung nicht zugemutet werden könne. Damit ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Welche Auswirkungen ein Klimawandel auf die Gefahr von Überschwemmungen eines Grundstücks hat, hängt von der Lage und der Beschaffenheit des Grundstücks ab. Die Klärung dieser Auswirkungen ist dem tatsächlichen Bereich zuzurechnen. Sie stellt keine Rechtsfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar.
Die weitere von dem Kläger gestellte Frage, "ob zum einen die Festsetzungen im Bebauungsplan den Impetus und Anspruch dessen (gemeint den Anforderungen unter Berücksichtigung der Klimaveränderung, erg.) in Bezug auf den Hochwasserschutz genügen und insoweit das Planungsermessen zutreffend ausgeübt ist und, wenn nicht, dem Schutzbegehren des Klägers im Wege eines Anspruchs auf Planergänzung genüge getan werden kann, und - wenn nicht - der Leistungsanspruch des Klägers auf effektiven Hochwasserschutz direkt aus Art. 14 GG als Leistungsrecht hergeleitet werden muss", führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Sie zielt auf die Überprüfung der Festsetzungen in dem (konkreten) Bebauungsplan und der zutreffenden Ausübung des Planungsermessens in dem vorliegenden Einzelfall und weist damit keinen über den Einzelfall hinausgehenden grundsätzlichen Bezug auf.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.