Beschluss vom 18.12.2003 -
BVerwG 8 B 156.03ECLI:DE:BVerwG:2003:181203B8B156.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.12.2003 - 8 B 156.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:181203B8B156.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 156.03

  • VG Halle - 12.09.2003 - AZ: VG 1 A 331/00 HAL

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Dezember 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K r a u ß und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 12. September 2003 mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.