Beschluss vom 18.12.2007 -
BVerwG 10 B 161.07ECLI:DE:BVerwG:2007:181207B10B161.07.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007 - 10 B 161.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:181207B10B161.07.0]
Beschluss
BVerwG 10 B 161.07
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 29.08.2007 - AZ: OVG 15 A 3849/03.A
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Dezember 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. August 2007 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 28. November 2007 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.