Beschluss vom 18.12.2012 -
BVerwG 1 WB 64.11ECLI:DE:BVerwG:2012:181212B1WB64.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.12.2012 - 1 WB 64.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:181212B1WB64.11.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 64.11

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Sinn und
die ehrenamtliche Richterin Hauptmann Hecker
am 18. Dezember 2012 beschlossen:

  1. Die Bewertung der Klausur des Antragstellers im Prüfungsfach „Human- und Sozialwissenschaften“ im Stabsoffizierlehrgang 1/2011 an der Führungsakademie der Bundeswehr mit der Note 3,45 und der Beschwerdebescheid des Amtschefs des Streitkräfteamtes vom 15. Juni 2011 sowie der Beschwerdebescheid des Stellvertreters des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteurs der Streitkräftebasis vom 10. Oktober 2011 werden aufgehoben.
  2. Der Inspekteur der Streitkräftebasis wird verpflichtet, über die Bewertung der Klausur des Antragstellers im Prüfungsfach „Human- und Sozialwissenschaften“ im Stabsoffizierlehrgang 1/2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
  3. Die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Bewertung seiner Klausur im Prüfungsfach „Human- und Sozialwissenschaften“ im Stabsoffizierlehrgang 1/2011 an der Führungsakademie der Bundeswehr, H. .

2 Der 1979 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit nach derzeitigem Stand mit Ablauf des 31. März 2035 enden wird. Er wurde am 17. Dezember 2008 zum Hauptmann ernannt. Seit dem 1. Oktober 2008 wird er bei der 3./...bataillon ... in Ha. verwendet. Dort ist er seit dem 1. August 2011 auf dem nach Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Dienstposten eines Feldjägerstabsoffiziers eingesetzt.

3 Das Personalamt der Bundeswehr kommandierte den Antragsteller mit Verfügung vom 16. November 2010 für die Zeit vom 8. Februar 2011 bis zum 13. April 2011 zur Teilnahme am Stabsoffizierlehrgang (SOL) 1/2011 zur Führungsakademie der Bundeswehr, H. . In der „Prüfungsordnung für den Stabsoffizierlehrgang (SOL)“ vom 3. Februar 2011 (Fü S I 5 - Az. 32-16-06/SOL) ordnete das Bundesministerium der Verteidigung unter anderem an, dass im Prüfungsfach „Human- und Sozialwissenschaften“ (HSW) eine Einzelprüfung in Gestalt einer schriftlichen Klausur mit einer Bearbeitungszeit von 240 Minuten zu absolvieren sei. Die Prüfungsordnung und der dazu vom Kommandeur der Führungsakademie der Bundeswehr am 7. Februar 2011 erlassene „Prüfungsbefehl für den Stabsoffizierlehrgang (SOL)“ galten erstmals für den Stabsoffizierlehrgang 1/2011; mit diesen Prüfungsbestimmungen wurde die Art des Leistungsnachweises im Prüfungsfach HSW geändert und von einer schriftlichen Seminararbeit auf eine Klausur umgestellt.

4 Am 11. März 2011 bearbeitete der Antragsteller die Klausur im Prüfungsfach HSW zum Thema „Kampf der Kulturen? Analysieren Sie die politische Theorie vom Kampf der Kulturen bei Samuel P. Huntington und beurteilen Sie den empirischen Befund, den prognostischen Gehalt sowie die normativen politischen Forderungen“. Die Klausur wurde - auf der Grundlage einer Notenskala von Note 1 (sehr gut) bis Note 6 (ungenügend) - mit der Einzelnote 3,20 bewertet. Die Einzelnote ergab sich aus dem Durchschnitt der vom Leiter des Seminars HSW und Erstprüfer Dr. G. vergebenen Teilnote 2,95 und der von der Zweitprüferin Dr. A. vergebenen Teilnote 3,45. Dem Antragsteller wurde diese Benotung seiner Klausur in der Klausurnachbesprechung am 8. April 2011 eröffnet.

5 Mit Schreiben vom 11. April 2011 legte der Antragsteller Beschwerde gegen diese Bewertung ein. Er trug vor, der Dozent im Prüfungsfach HSW und Erstprüfer habe im Rahmen der Klausurnachbesprechung zur Notenvergabe im Leistungsnachweis HSW Aussagen getätigt, die im Widerspruch zu der aktuellen Prüfungsordnung stünden. Dr. G. habe nach eigener Aussage bei der Korrektur der Leistungsnachweise zuerst alle Arbeiten der Seminarteilnehmer gelesen und verglichen, sie anschließend in Notenstapeln sortiert und erst danach die Bewertungsbögen entsprechend seiner vorher festgelegten Notenvergabe ausgefüllt. Das gleiche Verfahren habe nach den Angaben Dr. G.s auch die Zweitkorrektorin angewendet. Damit seien die Auswertungsbögen zweckentfremdet und der subjektiven Notenvergabe angepasst worden. Überdies seien als Prüfungsstoff ca. 450 Seiten Text prüfungsrelevant gewesen, die im Seminar jedoch nicht besprochen oder kommentiert worden seien. Das sei nicht statthaft, zumal bei der Einweisung in den Stabsoffizierlehrgang auf das Prinzip des gesprochenen Wortes verwiesen worden sei. Ein Lehrgangsteilnehmer (Hauptmann P.) habe gefragt, welche Unterrichtsinhalte prüfungsrelevant gewesen seien; nach seiner Meinung seien dies nur die Inhalte des Seminars und die Primärtexte gewesen. Darauf habe Dr. G. erwidert, zusätzlich sei auch die Sekundärliteratur prüfungsrelevant gewesen. Auf den Einwand hin, dass die Sekundärliteratur im Vergleich zur verfügbaren Unterrichtszeit außer Verhältnis stehe und die Sekundärliteratur umfänglich hätte interpretiert werden müssen, habe Dr. G. sinngemäß geäußert, sein Ansatz sei wohl zu groß gewesen und er werde zukünftig weniger Literatur verwenden. Die Anforderungen an die Seminarteilnehmer seien vor diesem Hintergrund zu hoch gewesen. Dr. G. sei sich bewusst gewesen, dass die Anforderungen die zeitlichen Rahmenbedingungen überschritten hätten, habe aber bei der Benotung in keiner Weise darauf reagiert. Vielmehr habe sich Dr. G. auf die „Gaußsche Normalverteilung“ berufen. Damit sei eine Berücksichtigung der Einzelleistung nicht erfolgt. Bei einer objektiven Bewertung seiner Klausur hätte sich ein deutlich besseres Ergebnis ergeben.

6 Als Reaktion auf die Beschwerden des Antragstellers und weiterer Teilnehmer des SOL 1/2011 gegen die Bewertung der Klausuren im Prüfungsfach HSW ordnete der Kommandeur der Führungsakademie der Bundeswehr im Rahmen seiner Abhilfeprüfung am 27. Mai 2011 an, dass alle von Dr. G. als Erst- oder Zweitprüfer bewerteten Klausuren im SOL 1/2011 durch einen unabhängigen weiteren Prüfer erneut zu bewerten seien, weil Zweifel bestünden, dass Dr. G. als Erst- und Zweitprüfer die im gültigen Prüfungsbefehl festgelegte Prüfsystematik sachgerecht angewendet habe.

7 Unter Hinweis auf die veranlasste Abhilfe wies der Amtschef des Streitkräfteamtes die Beschwerde des Antragstellers mit Bescheid vom 15. Juni 2011 als unzulässig zurück. Im Rahmen seiner dienstaufsichtlichen Feststellungen führte er aus, dass nach Aussage des Dozenten Dr. G. auch die Sekundärliteratur aus dem Reader Ausgangspunkt für die Prüfung gewesen sei. Darauf habe Dr. G. während des Seminars mehrfach hingewiesen. Diese Aussage bestätige die im Fachbereich „Human- und Sozialwissenschaften“ allgemein gehandhabte Prüfungspraxis. Es sei jedoch zutreffend, dass der Dozent auf Vorschlag eines Lehrgangsteilnehmers, künftig nur vier statt bisher fünf Themen zu behandeln, entgegnet habe, diesen Vorschlag bei der Planung des neuen Seminars berücksichtigen zu wollen.

8 Nach Aufhebung der beanstandeten Klausurnote bewertete der Drittkorrektor die Prüfungsleistung des Antragstellers mit 3,45. Unter Berücksichtigung der von der Zweitkorrektorin vergebenen Teilnote 3,45 wurde die neue Einzelnote im Fach HSW auf 3,45 festgesetzt. Dadurch ergab sich bei der bestätigten Abschlussnote des Stabsoffizierlehrgangs „gut“ für den Antragsteller eine Verschiebung der Platzziffer von 51,60 auf 53,60. Dies teilte der Leiter der Lehrgruppe A an der Führungsakademie der Bundeswehr dem Antragsteller mit Schreiben vom 23. Juni 2011 mit.

9 Mit Schreiben vom 26. Juni 2011 legte der Antragsteller weitere Beschwerde ein und machte geltend, dass seine Beschwer mit der Abhilfeentscheidung des Kommandeurs der Führungsakademie nur zum Teil entfallen sei. Bei der Korrektur seiner Klausurnote sei durch den Drittprüfer die Note der Zweitkorrektorin bestätigt worden. Insoweit müsse er Zweifel an der Neutralität des Drittkorrektors äußern. Die bei der Erstkorrektur vergebenen Kennzahlen zur Anonymisierung und ihre namentliche Zuordnung seien mindestens Dr. G., wenn nicht auch der Zweitkorrektorin, bekannt. Eine Abstimmung zwischen den drei Prüfern über die Benotung der Klausur halte er für sehr wahrscheinlich. In der Sache weise er erneut darauf hin, dass es sich bei der Sekundärliteratur um ca. 450 Seiten Text handele. Angesichts dieses erheblichen Umfangs könne von einer rechtzeitigen Bekanntmachung des prüfungsrelevanten Prüfungsstoffes nicht gesprochen werden. Da Dr. G. auf die Kritik der Lehrgangsteilnehmer eingeräumt habe, in der Planung künftiger Seminare weniger Themen abhandeln zu wollen, scheine er die Anforderungen an die zeitlichen Möglichkeiten der Seminarteilnehmer auch nach seiner eigenen Einschätzung überschritten zu haben. Diese Erkenntnis habe sich jedoch bei der Notenvergabe nicht ausgewirkt. Außerdem sei zu betonen, dass im Seminar HSW nicht nur fünf Themen (Morgenthau, Huntington, Czempiel, Höffe und Die deutschen Bischöfe), sondern zusätzlich zwei weitere Themen (Hobbes und Kant) behandelt worden seien. Überdies habe das Streitkräfteamt die Entscheidung über die Durchführung einer Klausur als Prüfungsleistung im Stabsoffizierlehrgang 1/2011 erst kurz vor Beginn des Lehrgangs getroffen. Der entsprechende Prüfungsbefehl für die Klausur sei erst am Tag vor Beginn des Lehrgangs erstellt worden. Das sei offensichtlich unter erheblichem Zeitdruck geschehen, sodass der alte Prüfungsbefehl nur auf eine Klausur angepasst worden sei. Dieser Eindruck verstärke sich dadurch, dass für die ohne Hilfsmittel zu schreibende Klausur gleichwohl Zitierregeln aufgestellt worden seien; das sei aus akademischer Sicht sehr ungewöhnlich. Dr. G. habe im Rahmen seiner Einweisung erklärt, dass er sich gegen die Durchführung einer Klausur ausgesprochen habe und das Schreiben einer Seminararbeit vorziehe. Deshalb sei nicht auszuschließen, dass Dr. G. den Umfang der Sekundärliteratur und den Schwierigkeitsgrad der Klausur absichtlich zu hoch angesetzt habe, um zu forcieren, dass die Entscheidung des Streitkräfteamtes wieder rückgängig gemacht werde. Für eine vierstündige Klausur erscheine die reine Masse der Sekundärliteratur unangebracht.

10 Die weitere Beschwerde des Antragstellers wies der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis mit Beschwerdebescheid vom 10. Oktober 2011 zurück. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass Oberst H. als Leiter der Lehrgruppe A und als Prüfungsausschussvorsitzender am 25. Januar 2011 eine allgemeine Einweisung der Lehrgangsteilnehmer des SOL 1/2011 durchgeführt habe. Am 8. Februar 2011 habe er außerdem ausgeführt, dass grundsätzlich nur das abgeprüft werde, was vorher in den Unterrichtungen vermittelt worden sei. Zum Prüfungsgegenstand dürfe jedoch auch gemacht werden, was rechtzeitig vorher bekanntgegeben worden sei. Zum Umfang des Prüfungsgegenstands sei festzustellen, dass der verlangte Kenntnisumfang zwar groß, aber inhaltlich angemessen und im Vergleich mit den anderen gestellten Themen angemessen und vergleichbar gewesen sei. Außerdem habe Dr. G. bereits zu Beginn des Seminars und dann wiederholt darauf hingewiesen, dass der gesamte Reader prüfungsrelevant sei. Im Seminar seien die im Reader entsprechend angeführten fünf prüfungsrelevanten Themen behandelt worden. Unschädlich sei in diesem Zusammenhang, dass Dr. G. im Seminar zum besseren Verständnis der Themen eine historische Einführung gegeben habe, in welcher er über die im Reader genannten fünf prüfungsrelevanten Themen hinaus Grundzüge zu Hobbes und Kant dargestellt habe. Diese beiden Themen seien nicht prüfungsrelevant gewesen. Nach der Änderung des Prüfungsbefehls mit der Umstellung von einer Seminararbeit auf eine Klausur im Prüfungsfach HSW sei es unbedenklich, das Prüfungsergebnis des HSW-Leistungsnachweises als Teilnote in die Bewertung des SOL einfließen zu lassen. Vom Antragsteller vorgeschlagene Probedurchläufe ohne Bewertung seien weder bei einer Neueinführung noch bei der Abänderung einer Prüfung üblich oder gar erforderlich.

11 Gegen diese ihm am 13. Oktober 2011 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller am 8. November 2011 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Den Antrag hat der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis mit seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2011 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

12 Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens wiederholt und vertieft der Antragsteller sein Beschwerdevorbringen. Er weist ergänzend darauf hin, dass bereits während des Seminars einzelne Seminarteilnehmer den Leiter des Seminars auf den erheblichen Umfang des Prüfungsstoffs hingewiesen hätten. Dr. G. habe dies zur Kenntnis genommen und die Seminarteilnehmer während seiner Seminarzeit die Texte weiterlesen lassen (teilweise 45 Minuten lang). Das sei oft nicht ausreichend gewesen, um die Texte in Gänze zu erfassen. Ansonsten seien die Einwände der Seminarteilnehmer unberücksichtigt geblieben. Der Lehrgangsteilnehmer Hauptmann L. habe zu Beginn des Seminars einen so genannten Studienapparat in Empfang genommen, in dem noch weitere Literatur aus Zeiten der Seminararbeit enthalten gewesen sei. Zu Beginn der zweiten Hälfte des Seminars habe Hauptmann L. Dr. G. angesprochen und sich erkundigt, ob er diesen Studienapparat wieder abgeben könne, weil aufgrund des Umfangs des Readers kein Seminarteilnehmer zusätzlich den Studienapparat empfangen wolle. Darauf habe Dr. G. mit der Aussage „Dann ist das so“ reagiert. Aus der Gestaltung des Prüfungsverfahrens im SOL 1/2011 ergäben sich außerdem erhebliche Nachteile im Hinblick auf das Auswahlverfahren für den Lehrgang „Nationale Generalstabsausbildung“. In der jährlichen Auswahl für diesen Lehrgang würden drei Durchgänge des Stabsoffizierlehrgangs zusammengefasst. Demzufolge würden der Durchgang SOL 3/2010, der noch eine Seminararbeit im Fach HSW habe absolvieren dürfen, der SOL 1/2011 (Klausur) und der SOL 2/2011, der eine Klausur mit reduziertem Prüfungsstoff habe schreiben dürfen, für die Auswahl betrachtet. Hieraus ergebe sich innerhalb der verschiedenen Durchgänge des Stabsoffizierlehrgangs eine erhebliche Ungleichbehandlung.

13 Der Antragsteller beantragt,
den Beschwerdebescheid des Amtschefs des Streitkräfteamtes vom 15. Juni 2011 in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Stellvertreters des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteurs der Streitkräftebasis vom 10. Oktober 2011 aufzuheben und ihn, den Antragsteller, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

14 Der Inspekteur der Streitkräftebasis beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

15 Er hält das Bundesverwaltungsgericht auch nach Inkrafttreten der Neufassung des § 22 WBO durch Art. 12 des „Gesetzes zur Begleitung der Reform der Bundeswehr (Bundeswehrreform-Begleitgesetz)“ vom 21. Juli 2012 für sachlich zuständig. Er weist darauf hin, dass er als Inspekteur der Streitkräftebasis weiterhin Vorgesetzter des Kommandeurs der Führungsakademie der Bundeswehr sei. Der Kommandeur der Führungsakademie der Bundeswehr werde ab dem 1. Oktober 2012 direkt dem Inspekteur der Streitkräftebasis unterstellt. Auf die Abänderungs- oder Anweisungsbefugnis zum vorliegenden Verfahrensgegenstand habe dies keine Auswirkungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebiete es die nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts gewährleistete Rechtsmittelsicherheit, dass bei einer Gesetzesänderung ein bereits eingelegtes Rechtsmittel zulässig bleibe, sofern das (ändernde) Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimme. Mit dem Bundeswehrreform-Begleitgesetz habe der Gesetzgeber aber nicht auf anhängige Verfahren einwirken wollen. Deshalb könne die Änderung des § 22 WBO nur solche Anträge auf gerichtliche Entscheidung betreffen, die nach Inkrafttreten der Neuregelung gestellt worden seien. In der Sache sei der Antrag des Antragstellers aus den Gründen des Beschwerdebescheides vom 10. Oktober 2011 unbegründet. Soweit der Antragsteller die Drittkorrektur in Frage stelle, sei dieser Gegenstand nicht in einem eigenen Vorverfahren behandelt worden. Deshalb sei der Antrag insoweit nicht statthaft.

16 Dem Antragsteller und den übrigen Lehrgangsteilnehmern ist während des Seminars „Human- und Sozialwissenschaften“ ein sogenannter Reader überreicht worden. Dieser gliedert sich in sieben Teile. Der erste Teil umfasst einen Text von Thomas Hobbes aus „Leviathan“; der zweite Teil enthält Auszüge aus der Schrift „Zum ewigen Frieden. Ein philosophischer Entwurf“ von Immanuel Kant. Die weiteren fünf Teile des Readers betreffen folgende Texte:
1. „Der klassische Realismus - Hans Morgenthau“ (mit einem Primärtext, einem Reader mit vier weiteren Texten und mehreren zusätzlichen Textempfehlungen),
2. „Der neue Kulturalismus - Samuel P. Huntington“ (mit einem Primärtext und einem Zeitungsinterview aus der Zeitung „Die Zeit“, ferner einem Reader mit weiteren fünf Texten und mehreren zusätzlichen Textempfehlungen),
3. „Frieden durch Demokratisierung der Staatenwelt - Ernst-Otto Czempiel“ (mit einem Primärtext und einem Reader mit vier weiteren Texten sowie mehreren zusätzlichen Textempfehlungen),
4. „Friede durch Errichtung einer Weltrepublik - Otfried Höffe“ (mit einem Primärtext und einem Reader mit vier weiteren Texten sowie mehreren zusätzlichen Textempfehlungen),
5. „Gerechter Friede (Die deutschen Bischöfe von 2000)“ (mit einem Primärtext, einem Reader mit vier weiteren Texten und mehreren zusätzlichen Textempfehlungen).

17 Der Reader umfasst nach Mitteilung des Inspekteurs der Streitkräftebasis insgesamt 232 Seiten im Format DIN A 4 an Primärtexten und weiteren Texten. Die vom Antragsteller angegebene Zahl von 450 Seiten Text könnte sich dann ergeben, wenn man die einzelnen auf DIN A 5-Format kopierten Seiten jeweils addiert. Das HSW-Seminar begann am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, und endete am Donnerstag, dem 24. Februar 2011. Der 25. Februar 2011 stand für die Vorbereitung der Klausur zur Verfügung, die am 11. März 2011 geschrieben wurde.

18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Streitkräfteamtes - .../11 - und des Inspekteurs der Streitkräftebasis - Fü S/RB - Az. ... .11 und ... .11 sowie der vollständige „Reader“, die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A - D, und die Gerichtsakten im Verfahren BVerwG 1 WB 68.11 (Hauptmann L.) sowie die in jenem Verfahren entstandenen Beschwerdeakten des Streitkräfteamtes - .../11 - und des Inspekteurs der Streitkräftebasis - Fü S/RB - Az. ... .11 und ... .11 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

19 Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist unter Berücksichtigung des Schriftsatzes seiner Bevollmächtigten vom 6. Januar 2012 sachgerecht dahin auszulegen, dass er neben der Aufhebung der Beschwerdebescheide vom 15. Juni 2011 und vom 10. Oktober 2011 auch die Aufhebung der Bewertung seiner Klausur im Prüfungsfach HSW mit der Note 3,45 anstrebt und seinen Neubescheidungsantrag auf eine Neubewertung der Klausur erstreckt.

20 Mit diesem Inhalt hat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung Erfolg.

21 1. Der Sachantrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

22 a) Für den Antrag ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet.

23 Nach § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 WBO kann sich ein Soldat gegen eine Verletzung seiner in den §§ 6 bis 23, 26 bis 29 und 32 bis 36 SG niedergelegten Rechte sowie gegen die Verletzung der insoweit ihm gegenüber bestehenden Vorgesetztenpflichten mit der Behauptung wenden, eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung eines Vorgesetzten sei rechtswidrig. Mit der erfolgreichen Teilnahme am Stabsoffizierlehrgang erfüllt ein Soldat die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 SG in Verbindung mit § 25 Abs. 2 SLV und erwirbt das notwendige Grundlagenwissen für eine Verwendung als Stabsoffizier. § 27 SG mit der darin in Bezug genommenen Soldatenlaufbahnverordnung ist in den Geltungsbereich des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO ausdrücklich eingeschlossen. Darüber hinaus entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Teilnahme an dem Stabsoffizierlehrgang nicht nur Ausbildungs-, sondern auch Prüfungscharakter hat. Prüfungsentscheidungen, die für die Gestaltung der Laufbahn des Soldaten und damit letztlich für seine dienstliche Verwendung von Bedeutung sind, stellen Maßnahmen truppendienstlicher Art dar, die im Rechtsweg vor den Wehrdienstgerichten überprüfbar sind (vgl. z.B. Beschlüsse vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 68.94 - BVerwGE 103, 200 = Buchholz 236.11 § 20 SLV Nr. 1 = NZWehrr 1995, 249 und vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 50.03 - BVerwGE 124, 317 = Buchholz 236.110 § 27 SLV 2002 Nr. 1 = NZWehrr 2006, 124). Dass die gerichtliche Klärung der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen über die dienstliche Verwendung eines Soldaten in die Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte fällt, hat der Senat jüngst im Beschluss vom 26. Oktober 2012 - BVerwG 1 WDS-VR 6.12 und 1 WDS-VR 7.12 - erneut festgestellt.

24 b) Das Bundesverwaltungsgericht ist weiterhin für die Entscheidung des Verfahrens des Antragstellers sachlich zuständig.

25 Bei Eingang des Antrags auf gerichtliche Entscheidung war diese Zuständigkeit nach § 21 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 22 WBO gegeben, weil der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis als zuständige Beschwerdestelle entsprechend § 22 WBO mit seinem Beschwerdebescheid vom 10. Oktober 2011 über die weitere Beschwerde des Antragstellers entschieden hatte. An der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hat sich durch die am 26. Juli 2012 in Kraft getretene Neufassung des § 22 WBO durch Art. 12 des „Gesetzes zur Begleitung der Reform der Bundeswehr (Bundeswehrreform-Begleitgesetz)“ vom 21. Juli 2012 (BGBl I S. 1583, 1594) nichts geändert. Nach § 22 WBO neuer Fassung gilt das privilegium fori nicht mehr für die Inspekteure der Teilstreitkräfte und der Organisationsbereiche, sondern nur noch für den Generalinspekteur der Bundeswehr. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum prozessrechtlichen Grundsatz der Rechtsmittelsicherheit ist aber zu berücksichtigen, dass eine prozessrechtliche Einschränkung der Statthaftigkeit von Rechtsmitteln oder die Verschärfung ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen grundsätzlich nicht solche Rechtsmittel unzulässig werden lässt, die noch nach altem Rechtszustand zulässig eingelegt wurden. Anderes gilt nur, wenn dies durch eine hinreichend deutliche gesetzliche Übergangsregelung angeordnet wird. Der allgemeine Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts, wonach eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst, erfährt damit für anhängige Rechtsmittelverfahren eine einschränkende Konkretisierung; beim Fehlen abweichender Bestimmungen führt eine nachträgliche Beschränkung von Rechtsmitteln nicht zum Fortfall der Statthaftigkeit eines bereits eingelegten Rechtsmittels (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631, 1728/90 - BVerfGE 87, 48, 64; vgl. ferner z.B. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 - BVerwG 4 CN 3.09 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 178 Rn. 16). Das Bundeswehrreform-Begleitgesetz enthält für Art. 12 keine Übergangsvorschrift und auch im Übrigen keine Bestimmung, mit der es für bereits anhängige Anträge auf gerichtliche Entscheidung, die zulässigerweise beim Bundesverwaltungsgericht gestellt worden sind, eine anders lautende Regelung festlegt.

26 c) Die mit dem Antrag angegriffene Einzelnote des Antragstellers im Prüfungsfach HSW stellt eine selbstständige dienstliche Maßnahme dar, die im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 (hier in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1) WBO isoliert angefochten werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind nicht nur Prüfungs-Abschlussnoten als solche selbstständig gerichtlich anfechtbar, sondern auch Einzelnoten, jedenfalls dann, wenn ihnen eine Außenwirkung zukommen kann (grundlegend: Beschluss vom 18. Mai 1982 - BVerwG 1 WB 148.78 - BVerwGE 73, 376; vgl. ebenso Beschlüsse vom 24. Januar 1995 a.a.O. und vom 9. November 2005 a.a.O.). Eine Außenwirkung der angefochtenen Einzelnote ist dann anzunehmen, wenn sich eine bessere Einzelnote unmittelbar auf die Abschlussnote oder auf die Platzziffer und damit unter Umständen auf die spätere Laufbahn auswirken könnte (Beschluss vom 9. November 2005 a.a.O. m.w.N.).

27 Der Einzelnote im Prüfungsfach HSW kommt in diesem Sinne eine Außenwirkung zu, weil sie sich unmittelbar auf die Abschlussnote des Stabsoffizierlehrgangs 1/2011 auswirken konnte. Nach § 25 Abs. 2 sowie § 44 SLV in Verbindung mit Nr. 107 ZDv 20/ 7 sowie nach Nr. 6 der Vorbemerkung zur ZDv 3/6 „Das Prüfungswesen der Streitkräfte“ in Verbindung mit Nr. 9 der Prüfungsordnung für den SOL vom 3. Februar 2011 sowie nach Nr. 14 und Nr. 26 des Prüfungsbefehls des Kommandeurs der Führungsakademie der Bundeswehr vom 7. Februar 2011 sind die Leistungen in den Prüfungsfächern des Stabsoffizierlehrgangs mit Notenstufen zwischen Note „1“ (sehr gut) bis Note „6“ (ungenügend) zu bewerten. Aus den in den Prüfungsfächern erzielten Einzelnoten ist mit deren Gewichtung 0,5 oder 1,0 nach Maßgabe der Nr. 9 Buchst. d und e der Prüfungsordnung die Abschlussnote zu berechnen. Nach Nr. 11 der Prüfungsordnung gilt die Teilnahme am Lehrgang als bestanden, wenn mindestens die Abschlussnote „4“ erzielt wurde. Der Lehrgang gilt hingegen als nicht bestanden, wenn in mehr als einem Prüfungsfach eine nicht ausreichende Leistung erbracht wurde. In diesem Fall wird keine Abschlussnote erteilt. Diese Bestimmungen entsprechen den Regelungen in Nr. 503 und 508 ZDv 3/6.

28 Nach Anlage 1 zur Prüfungsordnung stellt das Prüfungsfach HSW ein eigenständiges Fach dar, in dem ein Leistungsnachweis für den SOL mit gesonderter Bewertung zu erbringen ist. Das wird in Nr. 14 des Prüfungsbefehls des Kommandeurs der Führungsakademie der Bundeswehr bestätigt. Die Einzelnote in diesem Prüfungsfach geht mit der Gewichtung 1,0 in die Abschlussnote des SOL ein. Unabhängig davon, dass der Antragsteller den Stabsoffizierlehrgang bereits mit der Note „gut“ bestanden hat, würde eine Verbesserung der bisherigen Note „3,45“ nicht nur zu einer Änderung der Abschlussnote für den Lehrgang, sondern vor allem zu einer Verbesserung seiner Platzziffer führen. Eine bessere Einzelnote könnte sich damit unmittelbar auch auf die spätere Laufbahn des Antragstellers - unter anderem im Hinblick auf eine mögliche Generalstabsausbildung - auswirken. Daher kommt der Einzelnote im Prüfungsfach HSW im dargelegten Sinne Außenwirkung zu.

29 d) Entgegen der Auffassung des Inspekteurs der Streitkräftebasis ist die Neubewertung der Klausurnote des Antragstellers mit dem Ergebnis 3,45 ebenfalls Gegenstand des Wehrbeschwerdeverfahrens geworden. Der Antragsteller war nicht genötigt, insoweit ein gesondertes Beschwerdeverfahren durchzuführen. Mit seiner weiteren Beschwerde vom 26. Juni 2011 hatte er erklärt, dass mit der Abhilfeentscheidung des Kommandeurs seine Beschwer nur zum Teil entfallen sei, und seine Beschwerde ausdrücklich auch auf die neugefasste Klausurnote erstreckt. Insoweit hatte er weitere Rügen erhoben, zugleich aber noch einmal auf nicht beschiedene Rügen aus seiner Beschwerde vom 11. April 2011 hingewiesen. Der Inspekteur der Streitkräftebasis hat sodann im Beschwerdebescheid vom 10. Oktober 2011 dieses erweiterte Beschwerdevorbringen beschieden. Damit hat auch der Inspekteur der Streitkräftebasis im Rahmen seiner umfassenden Prüfungs-, Abänderungs- und Kontrollbefugnis (§ 16 Abs. 4, § 13 WBO) schon im Laufe des vorgerichtlichen Beschwerdeverfahrens den Gegenstand des Verfahrens auf die Neubewertung erstreckt. Mit diesem Inhalt ist der Streitgegenstand sodann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Senat vorgelegt worden.

30 2. Der Antrag ist begründet.

31 Die Bewertung der Klausur des Antragstellers im Prüfungsfach HSW im SOL 1/2011 an der Führungsakademie der Bundeswehr mit der Note 3,45 und die diese Bewertung bestätigenden Beschwerdebescheide sind rechtswidrig und verletzen den Antragsteller in seinen Rechten. Dieser hat Anspruch darauf, dass über die Bewertung seiner Klausur unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden wird.

32 Die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen ist nur beschränkt möglich. Sie erstreckt sich darauf, ob der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, ob er allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder gegen Verfahrensvorschriften - vor allem gegen die einschlägigen Prüfungsbestimmungen - verstoßen hat, ob er sich bei der Bewertung der Leistungsnachweise von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen und ob die äußeren Prüfungsbedingungen für alle Prüfungsteilnehmer gleich waren (stRspr: Beschlüsse vom 24. Januar 1995 a.a.O. und vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 50.03 - <insoweit nicht veröffentlicht>, jeweils m.w.N.). Die in eigener Verantwortung und frei von Weisungen getroffene wissenschaftlich-pädagogische Bewertung einer Leistung durch den Prüfer ist - innerhalb der gerichtlichen Kontrolle der Einhaltung allgemein gültiger Bewertungsmaßstäbe - für das Gericht nur insoweit überprüfbar, als vertretbare, vom Prüfling innerhalb seines „Antwortspielraums“ mit gewichtigen Argumenten belegte, folgerichtig begründete Lösungen nicht allein deswegen als falsch bewertet werden dürfen, weil sie der wissenschaftlichen Meinung des Prüfers nicht entsprechen. Insoweit sind auch fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling der gerichtlichen Überprüfung nicht entzogen (Beschluss vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 50.03 - <insoweit nicht veröffentlicht>).

33 Die Bewertung der Klausur des Antragstellers im Prüfungsfach HSW ist rechtswidrig, weil sie unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften und gegen den Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren zustande gekommen ist.

34 Das Bundesministerium der Verteidigung hat das Prüfungswesen der Streitkräfte in der ZDv 3/6 näher geregelt und in Kapitel 3 „Grundsätze für Prüfungen und Lehrgänge mit Prüfung“ aufgestellt. Nach Nr. 301 ZDv 3/6 gelten für alle Prüfungen, also auch für die Prüfungen in den einzelnen Prüfungsfächern des Stabsoffizierlehrgangs, die nachfolgenden Grundregeln.

35 a) Nach Nr. 301 (7) ZDv 3/6 müssen die Aufgaben und Anforderungen für eine Prüfung klar, unmissverständlich und inhaltlich eindeutig formuliert werden. Diese Pflicht zur inhaltlich bestimmten und eindeutigen Formulierung der Anforderungen für die Einzelprüfung im Prüfungsfach HSW hat der Seminarleiter Dr. G. vor der Durchführung der strittigen Klausur verletzt.

36 Der Antragsteller hat schon mit seiner Beschwerde mitgeteilt, dass als Anforderung für die schriftliche Einzelprüfung im Fach HSW aus Sicht der Lehrgangsteilnehmer - wie dies bei Eröffnung der Klausurbewertung formuliert wurde - das im Seminar mündlich vermittelte Wissen und die Primärliteratur prüfungsrelevant gewesen seien. Zu diesem Sachverhalt hat Dr. G. im Rahmen seiner mehrfachen Anhörungen im vorgerichtlichen Verfahren wechselnde und sich inhaltlich widersprechende Erläuterungen gegeben. In seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2011 hat er dargelegt, dass sowohl die im Seminar behandelten Themen als auch „der Reader“ als Anforderung für die Lehrgangsteilnehmer maßgeblich gewesen seien. Auch die Sekundärliteratur „aus dem Reader“ sei prüfungsrelevant gewesen; darauf habe er mehrfach hingewiesen. In seiner weiteren Stellungnahme vom 16. August 2011 hat Dr. G. dann erklärt, er habe auf die Prüfungsrelevanz „des gesamten Readers“ bereits zu Beginn des Seminars hingewiesen. Im Seminar habe er fünf prüfungsrelevante Themen behandelt, die auch im Reader so ausgewiesen und entsprechend nummeriert worden seien. Die Texte zu Thomas Hobbes und Immanuel Kant seien allerdings nicht als prüfungsrelevante Themen behandelt worden. In seinen weiteren Stellungnahmen vom 18. Mai 2011 und vom 6. November 2011 hat Dr. G. ausgeführt, dass insgesamt sieben verschiedene Themen Inhalt des Readers waren, aber nach der Prüfungsrelevanz differenziert. Der Antragsteller hat demgegenüber mit seiner weiteren Beschwerde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass entgegen der Angabe von Dr. G. nicht fünf Themen, sondern sieben Themen behandelt worden seien. Diese Äußerungen des Antragstellers und des Seminarleiters Dr. G. belegen, dass es über die Prüfungsrelevanz des Unterrichtsstoffs und der verschiedenen Texte im Reader vor Beginn der Klausur keine Klarheit bei den Lehrgangsteilnehmern gegeben hat. Dadurch, dass Dr. G. in seinen ersten Äußerungen von dem „gesamten Reader“, der sieben Themenkomplexe umfasst, als prüfungsrelevant gesprochen hat, hat er den Eindruck erweckt, dass die Lehrgangsteilnehmer auch die Texte von Hobbes und Kant als prüfungsrelevant in ihre Vorbereitung hätten einbeziehen müssen. Dies ist aber nach seinen späteren Erläuterungen von ihm so nicht gewollt gewesen.

37 Abgesehen davon dokumentiert bereits der Umstand, dass es bei der Klausurnachbesprechung überhaupt zu Fragen nach dem Inhalt und Umfang des prüfungsrelevanten Stoffes gekommen ist, dass diese Anforderungen den Lehrgangsteilnehmern vor der Klausur nicht unmissverständlich und nicht eindeutig mitgeteilt worden sind.

38 Eine zusätzliche, durch Nr. 301 (7) ZDv 3/6 nicht gedeckte Irritation der Lehrgangsteilnehmer vor der Klausur ist dadurch eingetreten, dass - vom Inspekteur der Streitkräftebasis nicht in Frage gestellt - während des HSW-Seminars den Lehrgangsteilnehmern ein sogenannter Studienapparat zur Verfügung gestellt wurde, der Materialien zum Prüfungsfach HSW enthielt, die noch aus der Zeit stammten, als der schriftliche Leistungsnachweis in diesem Fach in Gestalt einer Seminararbeit zu erbringen war. Hierzu hat die Führungsakademie der Bundeswehr mit Schreiben vom 22. März 2012 ausgeführt, dass ein Studienapparat an die Lehrgangsteilnehmer ausgegeben worden sei. Er habe Sekundärliteratur (Bücher und Aufsätze in Herausgeber-Literatur) zum Thema umfasst. Seine Nutzung sei rein fakultativ bei weitergehendem eigenen Interesse gewesen. Für das erfolgreiche Bestehen der HSW-Prüfung sei er nicht notwendig gewesen. Außerdem seien im Reader Hilfen gegeben worden, zu jeder Thematik ein Verweis auf vier weitere Aufsätze, die sich im Studienapparat befunden hätten, sodass der Teilnehmer sich besser hätte orientieren können, wenn er den Apparat hätte nutzen wollen. Diese Verfahrenshandhabung musste bei den Lehrgangsteilnehmern zusätzliche Unklarheit über den Umfang des prüfungsrelevanten Stoffes auslösen. Wenn der Studienapparat - wie die Führungsakademie der Bundeswehr umfassend formuliert - „Sekundärliteratur zum Thema“ enthielt, hätte Dr. G. im Seminar eindeutig erklären müssen, ob und, wenn ja, inwieweit diese „Sekundärliteratur zum Thema“ identisch war mit der im Reader angebotenen und aus seiner Sicht prüfungsrelevanten Sekundärliteratur. Dr. G. hätte in diesem Zusammenhang den Lehrgangsteilnehmern auch unmissverständlich erläutern müssen, welche Prüfungsrelevanz die zahlreichen weiteren Textempfehlungen im Reader hatten. Das ist aber nach der unbestrittenen Darlegung des Hauptmanns L. unterblieben.

39 b) Ein weiterer Verfahrensverstoß liegt in der Verletzung der Bestimmung in Nr. 301 (5) ZDv 3/6. Nach dieser Vorschrift dürfen zum Gegenstand der Prüfung nur die zuvor vermittelten Lehr- und Ausbildungsinhalte gemacht werden; zum weiteren Prüfungsinhalt darf gemacht werden, was rechtzeitig vorher bekannt gegeben worden ist. Die Verwaltungspraxis zur Anwendung dieser Bestimmung hat der Leiter der Lehrgruppe A (Oberst H.) in seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2011 so beschrieben, dass „grundsätzlich nur das abgeprüft wird, was vorher in den Unterrichtungen vermittelt“ worden sei. Zum Prüfungsinhalt dürfe gemacht werden, was rechtzeitig vorher bekannt gegeben werde. Hieraus ergibt sich für den Senat, dass mit dem Begriff der „vermittelten Lehr- und Ausbildungsinhalte“ im Sinne der Nr. 301 (5) ZDv 3/6 der Prüfungsstoff gemeint ist, der in dem persönlich und mündlich durchgeführten Unterricht im Seminar zur Sprache gekommen und behandelt („unterrichtet“) worden ist, dass hingegen die nicht mündlich behandelten, nur schriftlich zur Verfügung gestellten Lehr- und Ausbildungsinhalte lediglich bei rechtzeitiger Bekanntgabe in die Prüfung einbezogen werden dürfen.

40 Hiernach hat Dr. G. den Prüfungsstoff nicht „rechtzeitig“ im Sinne der Nr. 301 (5) ZDv 3/6 den Teilnehmern des Seminars HSW im SOL 1/2011 bekannt gegeben. In seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2011, die er im Verfahren des Hauptmanns L. abgeben hat, erklärt Dr. G., dass er sich auf das genaue Datum der Ausgabe der prüfungsrelevanten Unterlagen nicht hundertprozentig festlegen könne. Er könne aber sagen, dass er das „Arbeitsheft“ mit einem Überblick über den Seminarinhalt zu Beginn des Seminars verteilt habe. Da das Seminar neben einer Einleitung aus fünf Themen bestanden habe, habe er - was den Reader angehe - jeweils einen Tag vor der behandelten Thematik den Lesestoff ausgeteilt. Dieses Verfahren der sukzessiven Bekanntgabe des aus seiner Sicht prüfungsrelevanten Stoffes des Seminars erfüllt nicht das Kriterium der „Rechtzeitigkeit“ der Bekanntgabe im Sinne der Nr. 301 (5) ZDv 3/6.

41 Was im Sinne der Vorschrift als rechtzeitig anzusehen ist, lässt sich nicht generalisierend beantworten, sondern hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Dieser ist im Fall des Antragstellers dadurch gekennzeichnet, dass die Teilnehmer des SOL 1/2011 im Prüfungsfach HSW nach einer langjährigen Praxis des Leistungsnachweises in Gestalt einer schriftlichen Seminararbeit erstmals eine schriftliche Klausur mit einer Bearbeitungsdauer von vier Stunden zu absolvieren hatten. Aus dieser Umstellung des Leistungsnachweises ergaben sich besondere Anforderungen für die Bekanntgabe des maßgeblichen Prüfungsstoffs. Mit der Umstellung des Leistungsnachweises auf eine Klausur wurde den Lehrgangsteilnehmern im Verhältnis zu der früheren Art des Leistungsnachweises eine höhere Gedächtnisleistung abverlangt, weil sie sich der Primär- und Sekundärliteratur nicht als möglicher Hilfsmittel während der Klausur bedienen konnten. Darüber hinaus erlegten ihnen der Bewertungsbogen in der Prüfungsordnung und das „Lösungsfeld Klausur HSW“ im Prüfungsbefehl zusätzliche Zitier- und Belegpflichten auf, die nur erfüllt werden konnten, wenn den Lehrgangsteilnehmern eine möglichst lange Zeit zur Verfügung stand, sich den maßgeblichen Prüfungsstoff einzuprägen. Dabei war auch relevant, dass die Klausur HSW ausweislich des Bewertungsbogens nicht als reine Verständnisprüfung, sondern in erheblichem Umfang als Wissensprüfung angelegt ist. Dementsprechend hat die Führungsakademie der Bundeswehr in ihrer Stellungnahme vom 22. März 2012 auch hervorgehoben, dass im Seminar nicht jeder Primärtext im Unterrichtszeitraum habe gelesen werden können, weil der Diskussionsbedarf bei und nach den Vorträgen außergewöhnlich hoch gewesen sei. Das ist nach Einschätzung des Verfassers dieser Stellungnahme dadurch motiviert gewesen, dass die Lehrgangsteilnehmer erhebliche Ängste aufgrund der Umstellung von der früher verlangten Studienarbeit zur Klausur zu bewältigen hatten. Zwar hat ein Prüfer im Regelfall eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, zu welchem Zeitpunkt er den prüfungsrelevanten Stoff den Lehrgangsteilnehmern mitteilt. Da aber die Prüfungsordnung des Bundesministeriums der Verteidigung und der Prüfungsbefehl des Kommandeurs der Führungsakademie der Bundeswehr für die Umstellung des Leistungsnachweises im Prüfungsfach HSW keine Übergangsvorschrift vorgesehen hatten, war es die Aufgabe des Seminarleiters in diesem Prüfungsfach, mit Rücksicht auf die erst unmittelbar vor Lehrgangsbeginn festgelegte Änderung der Art des Leistungsnachweises sicherzustellen, dass sich die Lehrgangsteilnehmer auf die neue Art des Leistungsnachweises über einen möglichst langen Zeitraum vorbereiten konnten. Deshalb wäre es bei der hier gegebenen außergewöhnlichen Sachlage geboten gewesen, den Teilnehmern den gesamten maßgeblichen Prüfungsstoff bereits am Beginn des Seminars bekanntzugeben. Das ist unstreitig nicht geschehen.

42 c) Die Bewertung der Klausur des Antragstellers im Prüfungsfach HSW ist außerdem unter Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit zustande gekommen. Denn der zugrunde gelegte Prüfungsstoff war inhaltlich zu umfangreich.

43 Das Gebot der Chancengleichheit erfordert es, dass die in einer Prüfung gestellten Aufgaben das Fachwissen und die Qualifikation des Prüfungskandidaten dem Ziel und dem Zweck der Prüfung angemessen abfragen. Dabei muss der Prüfungsstoff insbesondere geeignet sein, die Kandidaten, die das Ausbildungsziel erreicht haben, von denen zu unterscheiden, die es nicht erreicht haben (Urteil vom 9. August 1996 - BVerwG 6 C 3.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 372). Der Grundsatz der Chancengleichheit ist verletzt, wenn für vergleichbare Prüfungskandidaten nicht so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gegeben sind (Urteil vom 9. August 1996 a.a.O.). Insoweit bestimmt Nr. 301 (4) ZDv 3/6, dass die Prüfung auf das Ausbildungsziel ausgerichtet sein muss und dass das zu überprüfende Ausbildungsziel den Bewertungsmaßstab für die Beurteilung der Leistungen des Prüfungsteilnehmers vorgibt. Aus dem Ausbildungsziel müssen sich auch die Mindestanforderungen ergeben, die der Prüfungsteilnehmer zu erfüllen hat, damit seine Leistungen noch als „ausreichend“ gewertet werden können (Minimalforderung). Das Ausbildungsziel ist in der „Ausbildungsweisung Nr. 124654“ des Bundesministeriums der Verteidigung für den Stabsoffizierlehrgang vom 3. Februar 2011 dahin definiert, dass es Ziel des SOL sei, durch Vermittlung sicherheitspolitischer sowie bundeswehr- und streitkräftegemeinsamer Grundlagen, der Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen Aspekten des Militärs und des beruflichen Selbstverständnisses teilnehmende Offiziere aller Uniformträgerbereiche zu befähigen, erste Verwendungen als Stabsoffizier im Einsatz und Grundbetrieb der Streitkräfte wahrnehmen zu können. Die zu vermittelnden Lehr- und Ausbildungsinhalte leiten sich aus den Richt- und Grobzielen ab und werden in vier Lehrfächern vermittelt, nämlich in „Sicherheitspolitik und Strategie“, in „Human- und Sozialwissenschaften“, in „Militärische Führung und Organisation“ und in „Führung und Einsatz von Streitkräften“. Hinzu tritt als fünftes Lehrfach der Sport.

44 Bezogen auf dieses Ausbildungsziel des Stabsoffizierlehrgangs ist es danach die Aufgabe des Seminarleiters, in Ermangelung entsprechender normativer Vorgaben für Inhalt und Umfang des Prüfungsstoffs die prüfungsrelevanten Inhalte nicht nur qualitativ, sondern auch quantitativ so ein- und abzugrenzen, dass die Vorbereitung der Lehrgangsteilnehmer auf die Prüfung angemessen und unter Beachtung der Chancengleichheit in den einzelnen Durchgängen des Stabsoffizierlehrgangs sichergestellt ist. Bei einer Einzelprüfung in einem von mehreren Lehrfächern müssen Auswahl und Umfang des Prüfungsstoffs die Belastung der Lehrgangsteilnehmer durch den gesamten Lehrgang berücksichtigen. Obwohl einem Seminarleiter als Prüfer grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit zukommt, die Inhalte und den quantitativen Umfang des Prüfungsstoffs zu definieren, ist er jedoch verpflichtet zu verhindern, dass durch einseitige Überfrachtung des Prüfungsstoffs in einem Durchgang des Stabsoffizierlehrgangs die Prüfungsbedingungen für die Kandidaten der jährlichen Durchgänge des Stabsoffizierlehrgangs ungleich gestaltet sind.

45 Diese Voraussetzungen wurden bei der Festlegung des quantitativen Umfangs des Prüfungsstoffs für die Klausur im Prüfungsfach HSW im SOL 1/2011 nicht eingehalten. Nach der unbestrittenen Darstellung des Antragstellers in seiner Beschwerde vom 11. April 2011 hat Dr. G. schon im Rahmen der Besprechung der Klausurergebnisse erklärt, dass „sein Ansatz wohl zu groß“ gewesen sei und er zukünftig weniger Literatur verwenden werde. Dies hat Dr. G. in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2011 bestätigt und ausgeführt, dass er künftig nur noch vier statt fünf Themen im Prüfungsfach HSW behandeln und dies bei der Planung des neuen Seminars im SOL berücksichtigen werde. Diese Absicht hat Dr. G., wie er auch selbst in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2012 erklärt hat, im nächstfolgenden SOL 2/2011 umgesetzt und den Umfang des Prüfungsstoffs im Prüfungsfach HSW auf lediglich vier Themenkomplexe reduziert. Daraus muss gefolgert werden, dass der Prüfungsstoff für die Klausur im Prüfungsfach HSW im SOL 1/2011 quantitativ zu umfangreich war.

46 Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Erwägung Dr. G.s, dass im Prüfungsfach HSW kein Lehrgangsteilnehmer „durchgefallen“ sei. Rechtsschutz gegen verfahrensfehlerhaft zustande gekommene Prüfungsnoten ist nicht nur und nicht erst dann zu gewähren, wenn eine bestimmte (hohe) Misserfolgsquote bei den Prüflingen vorliegt. Vielmehr hat ein Prüfungskandidat - gerade im Hinblick auf den Beurteilungsspielraum der Prüfer - Anspruch darauf, dass zur Ermittlung seines fachlichen Leistungsvermögens die Prüfung jedenfalls verfahrensfehlerfrei durchgeführt wird.

47 3. Die Bewertung der strittigen Klausur des Antragstellers und die angefochtenen Beschwerdebescheide sind deshalb gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO aufzuheben. Da die Sache angesichts des Beurteilungsspielraums der Prüfer nicht entscheidungsreif ist, ist der Inspekteur der Streitkräftebasis gemäß § 19 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO zu verpflichten, eine Neubewertung der strittigen Klausur des Antragstellers durch die Führungsakademie der Bundeswehr zu veranlassen. Im Rahmen der vom Antragsteller angestrebten Neubescheidung kommt eine Wiederholung der Prüfungsklausur HSW oder das ersatzlose Streichen der angefochtenen Einzelnote nicht in Betracht. Damit würde der das Prüfungsverfahren beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit im Verhältnis zwischen dem Antragsteller und den übrigen Teilnehmern des SOL 1/2011, deren Abschlussnote bestandskräftig geworden ist, gravierend beeinträchtigt, weil der Antragsteller im ersten Fall mit einem neuen Prüfungsstoff konfrontiert würde und weil im zweiten Fall in seinem Berechnungsmodus für die Abschlussnote eine wesentliche - mit 1,0 gewichtete - Notenkomponente entfiele. Um „soweit wie möglich“ vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 <273>) bei der Neubescheidung sicherzustellen, ist die am wenigsten die Chancengleichheit der Lehrgangsteilnehmer berührende Möglichkeit eine Neubewertung der Klausur des Antragstellers. Dabei bestehen rechtlich keine Bedenken gegen die Heranziehung der bisherigen Prüfer (Urteil vom 9. Dezember 1992 a.a.O.), unter Umständen auch des Seminarleiters Dr. G., der den Prüfungsstoff vollständig überblicken kann und einen Vergleichsmaßstab für dessen Umfang in den nachfolgenden Durchgängen des Stabsoffizierlehrgangs gewonnen hat, in denen nur noch vier Themenkomplexe für die HSW-Klausur prüfungsrelevant waren. Bei der Neubewertung werden die Bewertungsmaßstäbe an der Tatsache auszurichten sein, dass der dem Antragsteller abverlangte Prüfungsstoff zu umfangreich war.

48 Für die Neubewertung ergeben sich keine rechtlichen Anweisungs- oder Vollzugshindernisse, weil der Kommandeur der Führungsakademie der Bundeswehr, dem die strittige Notengebung organschaftlich zuzurechnen ist, nach wie vor dem Inspekteur der Streitkräftebasis unterstellt ist. Sofern die Neubewertung zu einer Änderung der Einzelnote des Antragstellers im Prüfungsfach HSW führt, ist der Kommandeur der Führungsakademie der Bundeswehr von Amts wegen verpflichtet, entsprechend Nr. 9 Buchst. d und e der Prüfungsordnung die Neufestsetzung der Abschlussnote des Antragstellers zu veranlassen.

49 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO.