Beschluss vom 18.12.2012 -
BVerwG 5 B 38.12ECLI:DE:BVerwG:2012:181212B5B38.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.12.2012 - 5 B 38.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:181212B5B38.12.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 38.12

  • VG Magdeburg - 20.03.2012 - AZ: VG 5 A 81/11 MD

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Dezember 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 20. März 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 381,55 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26 S. 14). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

3 Die Beschwerde hält die Fragen für klärungsbedürftig,
„ob eine schrittweise Überführung eines Grundstücks in Volkseigentum dazu führen konnte, dass die einem darauf lastenden dinglichen Recht zu Grunde liegende Forderung, auf deren Erfüllung § 2 DDR-EErfG einen Anspruch einräumt, sich in entsprechenden Schritten verringerte oder ob für den Anspruch aus § 2 DDR-EErfG der Nachweis ausreicht, dass die zu Grunde liegende Forderung im Verhältnis Schuldner-Gläubiger über die Inanspruchnahme des Grundstücks hinaus in ihrem Bestand und Umfang nicht verändert wurde, mithin valutierte.“

4 Hierzu legt die Beschwerde aber weder hinreichend dar, dass sich eine dieser Fragen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Würdigung und der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich stellen wird, noch setzt sie sich in genügender Weise mit der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Rechtsauffassung auseinander (vgl. zu den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen etwa Beschlüsse vom 9. März 1993 - BVerwG 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825 <2826> und vom 4. März 2004 - BVerwG 6 B 14.04 - Umdruck S. 3).

5 Die Beschwerde gibt bereits nicht zutreffend wieder, wie das Verwaltungsgericht das in Rede stehende Gesetz zur Regelung der in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllten Entschädigungsansprüche aus Enteignung vom 10. Dezember 2003 - DDR-EErfG - (BGBl I 2003, 2471) ausgelegt und angewandt hat. Das Verwaltungsgericht ist nämlich weder davon ausgegangen, dass - wie die Beschwerde meint - „eine schrittweise Überführung eines Grundstücks in Volkseigentum stattfand“, noch davon, dass sich die „einem darauf lastenden dinglichen Recht zu Grunde liegende Forderung, auf deren Erfüllung § 2 DDR-EErfG einen Anspruch einräumt, sich in entsprechenden Schritten verringerte“. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht als „Inanspruchnahme“ im Sinne von §§ 1, 2 DDR-EErfG allein die 1957 erfolgte Enteignung nach dem Aufbaugesetz der DDR vom 6. September 1950 (GBl DDR I S. 965) angesehen, die nach dem Entschädigungsgesetz der DDR vom 25. April 1960 (GBl DDR I S. 257) zu entschädigen gewesen sei. Nach seiner Ansicht fällt die bereits 1956 bewirkte entschädigungslose Enteignung des Miteigentumsanteils des Franz J. „nicht unter das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz“. Dadurch sei nur der „wirtschaftliche Wert“ des Grundpfandrechts des Klägers vermindert worden, „weil nunmehr nur noch Dreiviertel des Grundstückswertes für die Forderung hafteten“ (UA S. 5). Zum Zeitpunkt der maßgeblichen Enteignung nach dem Aufbaugesetz - nämlich im Jahre 1957 - habe daher die Hypothek des Klägers lediglich auf den drei Miteigentumsanteilen der verbliebenen Miteigentümer gelastet (UA S. 5). Für den im Zeitpunkt der Inanspruchnahme bereits in Volkseigentum stehenden 1/4-Anteil komme eine Haftung nach § 1 DDR-Entschädigungsgesetz nicht in Betracht. Denn der Staat der DDR habe für Staatseigentum keine Entschädigung zahlen müssen (UA S. 6).

6 Hiermit bzw. mit der darauf basierenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Sie wendet sich letztlich in allgemeiner Form gegen die konkrete Rechtsanwendung im Einzelfall. Dies reicht jedoch für die Darlegung einer Grundsatzbedeutung nicht aus.

7 2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

8 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.