Beschluss vom 18.12.2013 -
BVerwG 3 B 36.13ECLI:DE:BVerwG:2013:181213B3B36.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.12.2013 - 3 B 36.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:181213B3B36.13.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 36.13

  • VG Gelsenkirchen - 12.09.2012 - AZ: VG 7 K 621/12
  • OVG Münster - 27.02.2013 - AZ: OVG 13 A 2451/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Dezember 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger ist als Arbeitsmediziner bei einem öffentlichen Arbeitgeber vollzeitbeschäftigt. Seit Juni 2009 betreibt er nebenberuflich eine Privatpraxis für traditionelle chinesische Medizin (TCM), in der er nach eigenen Angaben in einem Umfang von weniger als 10 Stunden wöchentlich tätig wird. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2011 teilte ihn die Beklagte erneut - nach der erstmaligen Heranziehung im Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis 31. Januar 2012 (vgl. dazu das Parallelverfahren BVerwG 3 B 35.13 ) - zum ärztlichen Notfalldienst für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis 31. Januar 2013 ein. Danach entfielen auf den Kläger zwei Sitzdienste in einer eingerichteten Notfalldienstpraxis sowie zwei Fahrdienste. Die dagegen gerichtete (Fortsetzungsfeststellungs-)Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung auf die Entscheidungsgründe im Urteil vom selben Tage im Parallelverfahren 13 A 1431/12 (BVerwG 3 B 35.13 ) verwiesen.

2 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat keinen Erfolg. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu noch liegt der gerügte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vor.

3 Zur weiteren Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Beschlusses vom heutigen Tage im Parallelverfahren BVerwG 3 B 35.13 (dort unter Nr. 1 und Nr. 2), die hier - in Ansehung des identischen Beschwerdevorbringens - gleichermaßen gelten.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.