Beschluss vom 19.01.2005 -
BVerwG 9 B 50.04ECLI:DE:BVerwG:2005:190105B9B50.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.01.2005 - 9 B 50.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:190105B9B50.04.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 50.04

  • Bayerischer VGH München - 13.05.2004 - AZ: VGH 6 B 01.1762

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. E i c h b e r g e r
und D o m g ö r g e n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 139,57 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die begehrte Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt nicht in Betracht.
Das würde voraussetzen, dass in dem angestrebten Revisionsverfahren zu einer Vorschrift des Bundesrechts eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wird, die über den konkreten Einzelfall hinausreicht. Die Beschwerde will sinngemäß geklärt wissen, ob ein sog. Hinterliegergrundstück auch dann als über ein anderes Grundstück (Anliegergrundstück) von der Erschließungsanlage erschlossen anzusehen ist (Art. 5a Abs. 1 BayKAG i.V.m. §§ 131, 133 BauGB), wenn zwar keine Eigentümeridentität vorliegt, der Eigentümer des Anliegergrundstücks aber Komplementär der Kommanditgesellschaft ist, der das Hinterliegergrundstück gehört. Eine Klärung dieser Frage wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Denn nach der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen und für den Senat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO maßgebenden Auslegung des Art. 5a BayKAG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 27. Dezember 1996 hat der bayerische Landesgesetzgeber durch diese Vorschrift die §§ 127 bis 135 BauGB in bayerisches Landesrecht überführt. Damit ist die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Auslegung dieser Vorschriften des BauGB - hier der §§ 131, 133 BauGB - der Überprüfung in einem Revisionsverfahren grundsätzlich entzogen (vgl. den Beschluss des Senats vom 9. August 2002 - BVerwG 9 B 35.02 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 17 = NVwZ 2002, 1505).
2. Sofern mit der Formulierung eingangs der Beschwerdebegründung, die Beschwerde wende sich (ferner) dagegen, dass nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs auch keine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliege, des Weiteren eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend gemacht werden soll, fehlt es insoweit an jeder Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes, namentlich an der Bezeichnung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und des Rechtssatzes, von der der Verwaltungsgerichtshof abgewichen sei (§ 133 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3, § 72 Nr. 1 GKG n.F.