Beschluss vom 19.01.2011 -
BVerwG 8 PKH 12.10ECLI:DE:BVerwG:2011:190111B8PKH12.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.01.2011 - 8 PKH 12.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:190111B8PKH12.10.0]

Beschluss

BVerwG 8 PKH 12.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Januar 2011
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers, ihm für seine Anhörungsrügen gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2010 (BVerwG 8 PKH 4.10) und vom 11. Oktober 2010 (BVerwG 8 B 54.10) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens gegen die Beschlüsse des Senats vom 13. September 2010, mit dem der Antrag des Antragstellers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. März 2010 Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, abgelehnt wurde, und vom 11. Oktober 2010, mit dem die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. März 2010 verworfen wurde, war nicht zu entsprechen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die begehrte Beiordnung sind nicht gegeben, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

2 Der Antrag, das Verfahren gemäß § 152a Abs. 5 VwGO fortzuführen, kann keinen Erfolg haben, weil die angegriffenen Beschlüsse den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzen.

3 Der Antragsteller macht geltend, den Beschlüssen fehle eine rechtliche und nachvollziehbare Begründung, weshalb der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht nach § 152 Abs. 1 VwGO angefochten werden könne, obwohl eine entscheidungserhebliche Stellungnahme durch eine staatliche Behörde nicht abgewartet worden und damit § 99 Abs. 2 VwGO verletzt worden sei. Die mangelnde Erörterung der Sache und die fehlende Anhörung werde dort sichtbar, wo das absolute Revisionsrecht für die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht mehrfach beansprucht worden sei (§ 138, bei Bedarf i.V.m. § 133 Abs. 1 VwGO). Zu diesem Thema fehle jegliche Begründung des 8. Senats.

4 Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen (Urteil vom 20. November 1995 - BVerwG 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267). Er gebietet jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der rechtlichen Würdigung der vorgetragenen Umstände auch in der Sache zu folgen (Beschlüsse vom 11. Februar 2008 - BVerwG 5 B 17.08 - juris und vom 25. Juli 2008 - BVerwG 8 B 51.08 - juris).

5 Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Beschluss vom 13. September 2010 begründet worden. In der Begründung wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 152 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können, es sei denn, es liege ein Ausnahmefall des § 99 Abs. 2 VwGO, des § 133 Abs. 1 VwGO oder des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG vor. In dem Beschluss wird im Einzelnen ausgeführt, weshalb der Anwendungsbereich der Ausnahmevorschriften im Falle des Antragstellers nicht gegeben ist. Auf § 133 Abs. 1, § 138 VwGO musste der Senat in seiner Entscheidung nicht eingehen, weil die Beschwerdeentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde angreifbar ist. In dem Beschluss vom 11. Oktober 2010 wurde dem Antragsteller die Rechtslage ebenfalls dargelegt. Bezüglich der Einzelnen wurde auf den Beschluss vom 13. September 2010 Bezug genommen. Derartige Bezugnahmen auf zwischen den Beteiligten ergangene Entscheidungen sind zulässig (Beschlüsse vom 9. Juni 1981 - BVerwG 7 B 121.81 - Buchholz 312 EntlG Nr. 19, vom 18. Dezember 1981 - BVerwG 4 CB 46.81 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 17, vom 3. April 1990 - BVerwG 9 CB 5.90 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 31 und vom 2. Oktober 1998 - BVerwG 5 B 94.98 - juris).