Beschluss vom 19.02.2009 -
BVerwG 10 B 8.09ECLI:DE:BVerwG:2009:190209B10B8.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.02.2009 - 10 B 8.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:190209B10B8.09.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 8.09

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 17.11.2008 - AZ: OVG 11 A 4395/04.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. November 2008 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2 Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangen die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, der in einem Revisionsverfahren entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen würde, sowie einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher höchstrichterlich noch nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann.

3 Die Beschwerde wendet sich dagegen, dass das Berufungsgericht eine Verfolgungsgefahr für die Kläger in Aserbaidschan und in Armenien abgelehnt hat (Ziffer 1 der Beschwerde) und es offen gelassen hat, ob die Kläger die armenische oder aserbaidschanische Staatsangehörigkeit besitzen oder staatenlos sind (Ziffer 2 der Beschwerde). Weiter vertritt die Beschwerde die Auffassung, dass auch in der verfassungswidrigen Vorenthaltung der sich aus der Staatsangehörigkeit ergebenden Rechte, des damit verbundenen Rechtsschutzes und der Fürsorge und in „Kalter Ausbürgerung“ eine asylrelevante Verfolgung liegen könne (Ziffer 3 der Beschwerde). Schließlich wendet sie sich gegen den Verweis der Kläger auf Berg-Karabach als inländische Fluchtalternative, weil das Gebiet nicht erreichbar sei und dort das wirtschaftliche Existenzminimum nicht gesichert sei (Ziffer 4 der Beschwerde). Mit diesem Beschwerdevorbringen wird eine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts nicht dargetan. Vielmehr wendet sich die Beschwerde der Sache nach gegen die Würdigung der tatsächlichen Verfolgungslage in Aserbaidschan und Armenien sowie gegen die Rechtsanwendung zur Verweigerung der Staatsbürgerrechte, Offenhalten der Frage der Staatsangehörigkeit und zum Vorliegen einer Fluchtalternative im vorliegenden Fall, ohne zugleich eine der Grundsatzrevision zugängliche verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage aufzuwerfen. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.

4 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.