Beschluss vom 19.03.2003 -
BVerwG 8 B 52.03ECLI:DE:BVerwG:2003:190303B8B52.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.03.2003 - 8 B 52.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:190303B8B52.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 52.03

  • VG Cottbus - 06.11.2002 - AZ: VG 1 K 629/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r , den Richter am Bundesverwaltungsgericht
G o l z e und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 6. November 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 127 748 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, noch liegt der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vor.
1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn die Beschwerde eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage dieser Art ist hier nicht dargetan.
a) Die Beschwerde bezeichnet zunächst die Frage als klärungsbedürftig,
ob auch eine Zwangsversteigerung, die von einem
"Sekretär" vorgenommen wurde, als "Entscheidung" im Sinne des Art. 18 Abs. 1 des Einigungsvertrages anzusehen ist.
Diese Frage ist aber im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat, dass unabhängig von der Frage der Überprüfbarkeit einer solchen Entscheidung im Zwangsversteigerungsverfahren jedenfalls die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 VermG nicht gegeben seien.
b) Auch die weiter von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage,
wen die materielle Beweislast dafür trifft, dass Forderungen, derentwegen ein Grundstück in der DDR versteigert worden ist, tatsächlich bestanden haben,
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits hinreichend geklärt, dass auch im Vermögensrecht die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, grundsätzlich zu ihren Lasten geht, es sei denn, dass das Gesetz selbst - wie im Falle des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG - eine besondere Regelung trifft (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 24. August 1999 - BVerwG 8 C 24.98 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 305 S. 9 <11>; sowie Beschlüsse vom 1. November 1993 - BVerwG 7 B 190.93 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 11 S. 21 f., vom 11. März 1999 - BVerwG 8 B 217.98 - und vom 2. August 2000 - BVerwG 8 B 167.00 -). Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
c) Das Gleiche gilt für die weiter von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage,
ob die Eintragung einer Sicherungshypothek die Vermutung für das Bestehen der zu sichernden Forderung begründet, wenn der Grundstückseigentümer Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war und im Zeitpunkt der Eintragung inhaftiert war bzw. die DDR bereits verlassen hatte.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die in der angefochtenen Entscheidung zutreffend zitiert wird, ist geklärt, unter welchen Umständen die Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis angenommen werden können (vgl. Urteile vom 24. August 1999 - BVerwG 8 C 24.98 - a.a.O. S. 11 f. und vom 4. Februar 2000 - BVerwG 8 C 29.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 10 S. 33 <38 f.>).
Ob ein zur Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises führender typischer Geschehensablauf vorliegt, ist eine Tatsachenfrage. Diese hat das Verwaltungsgericht hier verneint, ohne dass insoweit Verfahrensfehler geltend gemacht werden.
2. Der von der Beschwerde weiter geltend gemachte Verfahrensverstoß der mangelnden Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Abgesehen davon, dass die in der mündlichen Verhandlung rechtskundig vertretenen Kläger eine Beweiserhebung durch Beteiligtenvernehmung nicht beantragt haben, musste sich eine solche Maßnahme dem Gericht auch nicht aufdrängen. Denn die Klägerin zu 1 war im Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich anwesend und hatte daher Gelegenheit, alle aus ihrer Sicht erheblichen Umstände vorzutragen. Dass eine darüber hinausgehende förmliche Vernehmung andere Ergebnisse hätte erzielen können, ist nicht dargetan.
Soweit die Beschwerde nach Art einer Berufungsbegründung die Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht beanstandet, ist dies für den Senat unbeachtlich. Einen unter Umständen als Verfahrensfehler in Betracht kommenden Verstoß gegen die Denkgesetze macht die Beschwerde nicht geltend. Dafür ist auch nichts ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 13, 14 GKG.