Beschluss vom 19.03.2003 -
BVerwG 9 B 20.03ECLI:DE:BVerwG:2003:190303B9B20.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.03.2003 - 9 B 20.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:190303B9B20.03.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 20.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 06.12.2002 - AZ: OVG 9aD 105/01.G

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 2003
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S t o r o s t und Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Flurbereinigungsgericht - vom 6. Dezember 2002 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren abgesehen.

1. Dem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts kann nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Der Kläger möchte die Zulassung der Revision gegen das Urteil des Flurbereinigungsgerichts vom 6. Dezember 2002 erreichen. Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Urteil beruhen kann. Weder das Vorbringen des Klägers noch die dem Senat vorliegenden Akten bieten einen Anhaltspunkt dafür, dass eine dieser Voraussetzungen erfüllt wäre.
2. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht von einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigtem eingelegt worden ist. Wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt, hätte sie aber auch dann keinen Erfolg haben können, wenn sie von einem Rechtsanwalt erhoben wäre.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.