Beschluss vom 19.03.2008 -
BVerwG 8 B 116.07ECLI:DE:BVerwG:2008:190308B8B116.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.03.2008 - 8 B 116.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:190308B8B116.07.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 116.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss vom 12. Dezember 2007 - BVerwG 8 B 64.07 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 bis 4. Die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Sie ist kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Es ist vielmehr ein formelles Recht, das dann greift, wenn das Gericht wesentliches Vorbringen der Prozessbeteiligten in nicht ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich mit ihm nicht in gebotener Weise auseinander gesetzt hat. Davon kann nach der Begründung der Anhörungsrüge nicht die Rede sein.

2 Die Klägerin wiederholt mit ihren Angriffen gegen den Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2007 weitgehend ihr Vorbringen aus dem Verfahren zur Zulassung der Revision, ohne ausreichend darzulegen, dass der Senat ihr Beschwerdevorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat.

3 Hierzu im Wesentlichen:

4 1. Bei seiner Entscheidung, wonach trotz Rechtswidrigkeit des angefochtenen Teilbescheides die Revision nicht zugelassen wird, hat der Senat die Konsequenzen für die Klägerin durchaus gesehen und gewürdigt, hält aber daran fest, dass das Prozessrecht die einzelnen Rechtsmittel bewusst unterschiedlich ausgestaltet hat und dass der Senat an diese Entscheidung des Gesetzgebers gebunden ist (Art. 20 Abs. 3 GG).

5 2. Die Ausführungen der Klägerin zu § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG helfen nicht darüber hinweg, dass Streitgegenstand ein Teilbescheid ist, der ein solcher auch bleibt, wenn er rechtswidrig ist. Die dagegen geäußerte Rechtsauffassung der Klägerin im Beschwerdeverfahren hat der Senat nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern - wie seinem Beschluss unschwer zu entnehmen ist - auch eingehend gewürdigt. Wenn die Klägerin dem nicht folgen kann, wird sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

6 Um Missverständnissen zu begegnen, gibt der Senat jedoch folgenden Hinweis in der Sache: Die Feststellung der Berechtigung besagt lediglich, dass der Betroffene von schädigenden Maßnahmen gemäß § 1 VermG erfasst worden war (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VermG). Konkrete Rechtsfolgen sind damit nicht zwangsläufig verbunden. Eine Restitution hängt vielmehr davon ab, dass keine Ausschlussgründe vorliegen. Nach dem Teilbescheid vom 18. September 1995 haben solche Gründe vorgelegen, weswegen die Rückübertragung des ehemaligen Unternehmens abgelehnt worden war (Nr. 3 des Tenors). Die Entscheidung darüber, ob und welche noch vorhandenen Reste des Unternehmens zurückgegeben werden können, blieb offen; über sie sollte ein gesonderter Bescheid ergehen (Nr. 5 des Tenors). Diesen Bescheid stellt der nunmehr im Streit stehende Teilbescheid dar. Er hätte vermieden werden können, wenn auf Antrag der Klägerin über eine Einigung im Sinne von § 31 Abs. 5 VermG der entsprechende Bescheid nach dieser Vorschrift ergangen wäre.

7 3. Die behauptete Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Im Übrigen kann die Rechtstatsache, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zwar ein Berufungs-, ein Revisionsverfahren aber nicht eröffnen können, ihre Geltung nicht deshalb verlieren, weil nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG die Berufung ausgeschlossen ist. Sinn und Zweck der Rechtsmittelbeschränkung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten liegen darin, durch Verfahrenskonzentrationen die Abwicklung der Verfahren zu beschleunigen und damit im Interesse des wirtschaftlichen Aufschwungs in den neuen Ländern möglichst schnell zur Rechtssicherheit zu gelangen (vgl. Beschluss vom 14. Dezember 1998 - BVerwG 8 B 125.98 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 18 mit Hinweisen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.