Beschluss vom 19.03.2013 -
BVerwG 6 B 10.13ECLI:DE:BVerwG:2013:190313B6B10.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.03.2013 - 6 B 10.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:190313B6B10.13.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 10.13

  • VGH Baden-Württemberg - 27.11.2012 - AZ: VGH 1 S 1816/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Der Beklagte hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. November 2012 mit Schriftsatz vom 9. März 2013 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Da der Beklagte seine Beschwerde zurückgenommen hat, war über den Antrag auf Prozesskostenhilfe (BVerwG 6 PKH 2.13 ) nicht mehr zu entscheiden.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.