Beschluss vom 19.04.2006 -
BVerwG 5 B 32.06ECLI:DE:BVerwG:2006:190406B5B32.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.04.2006 - 5 B 32.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:190406B5B32.06.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 32.06

  • VG Berlin - 06.12.2005 - AZ: VG 9 A 8.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 1 zu 38/100 und die Kläger zu 2 und 3 zu jeweils 31/100.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 116 300 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Dezember 2005 hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3 1.1. Der Frage,
„ob es für die richterliche Beweiswürdigung entscheidend darauf ankommen kann, ob eine Urkunde noch vorhanden ist oder aber die vormalige Existenz einer derartigen Urkunde auch durch ein anderes Beweismittel, nämlich durch die glaubwürdige Bekundung eines oder mehrerer Zeugen nachgewiesen werden kann“,
kommt die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Sie betrifft die - aus Sicht der Kläger unzutreffende - einzelfallbezogene Feststellung und Würdigung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht, keine fallübergreifend klärungsfähige oder -bedürftige Rechtsfrage.

4 Dies gilt auch für die weitere, in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage,
„ob aus dem Umstand eines Nichtvorhandenseins und den Erinnerungslücken von einvernommenen Zeugen sich bereits der Schluss im Rahmen der Beweiswürdigung rechtfertigen lässt, dass in einem solchen Fall der Tatrichter davon ausgehen kann, dass trotz früherer schriftlicher Erklärungen der einvernommenen Zeugen nicht auf den Inhalt dieser Erklärung abzustellen ist, sondern darauf, dass die Zeugen sich zu einem späteren Zeitpunkt an die Vorgänge nicht mehr genau erinnern können.“

5 Der Zulassung der Revision steht insoweit auch entgegen, dass die von der Beschwerde in der Gestalt klärungsbedürftiger Rechtsfragen formulierten Einwendungen gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts vernachlässigen, dass das Verwaltungsgericht für seine Bewertung, es könne nicht festgestellt werden, dass ein näher bezeichnetes Grundstück der Rechtsvorgänger der Kläger im Jahre 1948 oder 1949 auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden ist, eine Vielzahl von Indizien und Gesichtspunkten berücksichtigt und sich gerade nicht darauf beschränkt hat, dass ein Inanspruchnahmebescheid aus dem Jahre 1948 nicht hat vorgelegt werden können. Es wird dem Verwaltungsgericht, das ungeachtet dessen, dass sich in den auf das Grundstück bezogenen Unterlagen kein Inanspruchnahmebescheid aus den Jahren 1948/1949 und hierauf auch kein Hinweis befindet, Zeugenbeweis zu der Frage, ob es bereits in den Jahren 1948/1949 zu einer Grundstücksinanspruchnahme durch einen Inanspruchnahmebescheid gekommen sei, erhoben hat, eine Rechtsauffassung unterstellt, die dessen Urteil in Wirklichkeit nicht zu entnehmen ist; die aufgeworfenen Fragen sind daher auch nicht entscheidungserheblich.

6 1.2. Soweit die Kläger mit den im Zusammenhang mit der Nutzung des Grundstücks als Parkfläche für das angrenzende Polizeipräsidium aufgeworfenen Fragen (Abschnitt III. der Beschwerdeschrift <S. 7>),
„ob eine Enteignung bereits in dem Umstand zu sehen ist, dass der Grundbesitz durch eine staatliche Einrichtung genutzt worden ist“,
„ob den Bucheigentümern aufgrund dieser staatlichen Nutzung überhaupt noch Rechtsposition verblieb, die der eines Eigentümers gleichwertig war“ und
„ob bereits in der Nutzung durch eine staatliche Einrichtung ein enteignender Akt vorliegt“,
nicht nur eine Divergenzrüge erheben, sondern auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machen wollen, rechtfertigt dies die Zulassung ebenfalls nicht. Zu der Frage, welche Anforderungen an eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes zu stellen sind, liegt bereits eine umfangreiche, von dem Verwaltungsgericht herangezogene und von den Klägern zur Stützung ihrer Divergenzrüge bezeichnete höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Die Beschwerde weist insoweit keinen weiteren Klärungsbedarf auf, sondern macht der Sache nach eine fehlerhafte Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssätze geltend. Dies genügt den Anforderungen weder der Grundsatz- noch der Divergenzrüge.

7 2. Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Zulassungsgrund der Divergenz) zugelassen werden.

8 Eine Divergenzrüge erfordert, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat; dagegen reicht es nicht aus, wenn lediglich eine fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung von Rechtssätzen aufgezeigt wird, die die zuletzt genannten Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; Beschluss vom 5. November 2001 - BVerwG 9 B 50.01 - NVwZ-RR 2002, 217; stRspr). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht.

9 2.1. Die Beschwerde rügt (Beschwerdeschrift S. 4), dass das Verwaltungsgericht von dem durch das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 1996 - BVerwG 7 B 294.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 97 m.w.N.; Beschluss vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B 339.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 134; Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 7 C 10.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 1; Urteil vom 3. Juni 1999 - BVerwG 7 C 35.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 4) aufgestellten Rechtssatz abgewichen sei, dass
„eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes keine bestimmte Form voraussetzt, sondern auch dann vorliegt, wenn die früheren Eigentümer durch eine hierauf gerichtete staatliche Maßnahme vollständig und endgültig aus ihrem Eigentum verdrängt worden sind.
Der Enteignungsbegriff des Vermögensgesetzes knüpft an den Geltungsanspruch der staatlichen Herrschaftsordnung an und ist somit primär als faktischer Eigentumszugriff gekennzeichnet, so dass es nicht darauf ankommen kann, ob der Vermögensverlust durch die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften gedeckt oder nach diesen Regelungen wirksam war. Entscheidend ist allein, wann die Vermögensentziehung in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck kam und sich die früheren Eigentümer als vollständig und endgültig aus ihrer Eigentumsposition verdrängt betrachten mussten“.

10 Die Beschwerde zeigt indes entgegen den Erfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO keinen Rechtssatz in der angegriffenen Entscheidung auf, der zu einem der in den angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssätze im Gegensatz steht. Sie ist dazu auch nicht in der Lage, weil das Verwaltungsgericht ausdrücklich von den oben aufgeführten Rechtssätzen ausgegangen ist (Urteil S. 12). Mit ihren zur Begründung ihrer Divergenzrüge gemachten Ausführungen wendet sich die Beschwerde vielmehr gegen die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Ein prinzipieller Auffassungsunterschied in einer Rechtsfrage zwischen dem Verwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus nicht.

11 Entgegen der Auffassung der Beschwerde geht das Verwaltungsgericht insbesondere nicht davon aus, dass - rechtlich - eine Enteignung das Vorliegen eines schriftlichen enteignenden Aktes voraussetze, wenn es bei seiner Sachverhaltswürdigung zu der Bewertung gelangt ist, dass es - tatsächlich - in den Jahren 1948/1949 nicht zu der von den Klägern angenommenen Grundstückinanspruchnahme durch (förmlichen) Inanspruchnahmebescheid gekommen sei. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr die tatsächliche Nutzung des Grundstücks als Parkfläche als möglichen Beleg für eine Enteignung geprüft und damit eine „formlose“ faktische Enteignung ungeachtet dessen als möglich gesehen, dass es mangels Anhaltspunkten für einen staatlichen Zugriff, durch den der Eigentümer vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist, im Ergebnis in diesen Maßnahmen keine Enteignung gesehen hat.

12 2.2. Soweit die Beschwerde im Zusammenhang mit der Nutzung des Grundstücks als Parkfläche für das angrenzende Polizeipräsidium (Abschnitt III. der Beschwerdeschrift <S. 6 ff.>) geltend macht, dass sich bei Beachtung der von dem Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Definition der Enteignung für das Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, dass hier bereits allein aufgrund der tatsächlichen Nutzung durch eine staatliche Einrichtung eine Enteignung des Grundbesitzes vorlag, und dass die Auslegung des Enteignungsbegriffs in der angegriffenen Entscheidung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den vorbezeichneten Entscheidungen widerspreche, legt die Beschwerde schon keinen abstrakten Rechtssatzwiderspruch zwischen den angeführten Entscheidungen und dem angefochtenen Urteil dar. Gerügt wird auch damit in Wahrheit die fehlerhafte Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssätze. Überdies setzt das Vorbringen voraus, was das Verwaltungsgericht geprüft und in einzelfallbezogener Anwendung der herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade verneint hat, dass bereits die Nutzung eines auch 1966 noch unbebauten Grundstücks als Parkfläche oder durch die Verlegung von Kabeln oder die Errichtung eines Verteilerkastens eine vollständige und endgültige Verdrängung des Eigentümers aus seiner Stellung unter Entzug des Eigentums bewirkt, und zwar auch dann, wenn die Flächen noch im Jahre 1966 als im Privateigentum stehend behandelt und durch Inanspruchnahmebescheid in Volkseigentum überführt worden sind.

13 3. Die Beschwerde kann auch nicht mit den von ihr erhobenen Verfahrensrügen durchdringen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

14 3.1. Die Beschwerde greift mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft den Schluss gezogen, dass eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes in der Ausformung, die dieser Begriff durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefunden habe, nicht erfolgt sei, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an und sieht es insbesondere als eine Verletzung allgemein anerkannter Regeln der Beweiswürdigung, dass das Verwaltungsgericht zu der Bewertung gelangt sei,
„dass sich aufgrund des Umstandes, dass in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen, Grundbüchern sowie den eingeholten amtlichen Auskünften kein Anhaltspunkt auf eine Enteignung im Jahr 1948 ergibt, sowohl die Zeugin W[...] als auch der einvernommene Zeuge Dr. W[...] sich bei Abfassung ihrer Schreiben im Jahr 1991 geirrt haben müssen.“

15 Die Beschwerde vernachlässigt dabei, dass die Beweiswürdigung revisionsrechtlich regelmäßig dem sachlichen Recht zuzurechnen ist und deshalb mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung grundsätzlich ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht bezeichnet werden kann (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8, 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 1, 4 und vom 11. April 2003 - BVerwG 5 B 24.03 - juris). Eine Verletzung der Denkgesetze im Rahmen der Tatsachenwürdigung der Vorinstanz, die ausnahmsweise als Verfahrensmangel in Betracht gezogen werden könnte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272 f.>; Beschluss vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 4), liegt ersichtlich nicht vor. Ein Tatsachengericht hat nicht schon dann gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fern liegende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen; es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln (stRspr; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 147.86 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37 S. 1, 4 m.w.N.). Nach dem Sachverhalt darf denkgesetzlich ausschließlich eine einzige Folgerung möglich sein, die das Gericht nicht gezogen hat (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1995 a.a.O. S. 4).

16 Nach diesen Grundsätzen kann im vorliegenden Fall hinsichtlich der von dem Verwaltungsgericht gewonnenen, von den Klägern angegriffenen Bewertung, es könne nicht festgestellt werden, dass das Grundstück wie von den Klägern behauptet, im Jahre 1948 oder 1949 enteignet worden ist, von einem Verstoß gegen die Denkgesetze bei der Beweiswürdigung keine Rede sein. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere - wie von den Klägern zu Recht als erforderlich gesehen - „die Aussagen der Zeugen bzw. deren schriftliche Bekundungen (Urkunden) auf der einen Seite und das Nichtvorliegen eines Inanspruchnahmebescheides aus dem Verwaltungsvorgang auf der anderen Seite“ gewürdigt. Das Verwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen Denkgesetze in nachvollziehbarer Weise unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls dargelegt, dass und aus welchen Gründen der Nachweis, dass das streitgegenständliche Grundstück im Jahre 1948 in Anspruch genommen und in Volkseigentum überführt worden sei, auch nicht durch die schriftliche Stellungnahme der Zeugin W(...) und die Angaben des Zeugen Dr. W(...) hat erbracht werden können (S. 15 ff. des Urteilsabdrucks).

17 Für die von den Klägern beanstandete, so von dem Verwaltungsgericht nicht getroffene Bewertung, „dass sich die Zeugen zum damaligen Zeitpunkt geirrt haben müssen bzw. ihre Angaben auf einer Verwechslung beruhen“, hat sich das Verwaltungsgericht gerade nicht allein darauf gestützt, dass „der Inanspruchnahmebescheid heute nicht mehr in dem Verwaltungsvorgang auffindbar ist“. Die Kläger vernachlässigen u.a., dass nach den insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (S. 20 f. des Urteilsabdrucks) der seinerzeit in Berlin lebende Vater der Kläger zu 2 und 3 als Mitglied einer Erbengemeinschaft in einem Formular des Magistrats von Groß-Berlin zur Erhebung von Schäden an Gebäuden Ende 1950 angegeben hatte, derzeitiger Eigentümer seien die S.’schen Erben als „Privatmann“ und der Eigentümer sei keiner Beschränkung in der Verfügung über das Grundstück unterworfen, dass nach dem Aktenvorblatt des Rates des Stadtbezirks Mitte zum Inanspruchnahmevorgang im Jahre 1966 als Eigentumsform „Privateigentum“ und „Westeigentum“ genannt ist und dass in dem Inanspruchnahmeantrag des Magistrats vom 24. November 1966, in der Anlage zum Aufbauplan vom gleichen Tage, in dem Inanspruchnahmebescheid des Rates des Stadtbezirks vom 2. Dezember 1966 sowie im Register der Aufbaugebiete Privatpersonen als Grundstückseigentümer bezeichnet sind; die hieran anknüpfenden Bewertungen des Verwaltungsgerichts sind frei von logischen Fehlschlüssen. Nicht denkfehlerhaft ist auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es erscheine unwahrscheinlich, dass sowohl der Magistrat als auch der Rat des Stadtbezirks von einer Enteignung im Jahre 1948 oder 1949 keine Kenntnis gehabt hätten.

18 3.2. Soweit das Vorbringen der Kläger, das Verwaltungsgericht berücksichtige „im Weiteren nicht den Vortrag der Kläger, dass der streitige Grundbesitz im Jahr 1948 als Parkfläche für das angrenzende Polizeipräsidium verwendet worden ist“, über die Rüge, mit dieser Nichtberücksichtigung setze „sich das Verwaltungsgericht mit der von ihm selbst übernommenen Definition des Enteignungsbegriffs des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch“ hinaus die Rüge eines Verstoßes des Verwaltungsgerichts gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) enthalten sollte, rechtfertigte dies ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Denn insoweit liegt kein Verfahrensfehler vor.

19 Eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nur anzunehmen, wenn sich aus besonderen Umständen deutlich ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht, seiner Entscheidung das Vorbringen der Beteiligten vollständig und richtig zu Grunde zu legen, nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 54, 43 <45 f.>; 65, 293 <295>; 86, 133 <145 f.>). Anhaltspunkte dafür ergibt die Beschwerde nicht, die sich in ihrem sachlichen Kern auf die Rüge beschränkt, das Verwaltungsgericht, das sich mit der Nutzung des Grundstücks nach Abräumung durch das Polizeipräsidium als Parkfläche erkennbar auseinander gesetzt hat (S. 18 ff. des Urteilsabdrucks), habe diese ersichtlich zur Kenntnis genommenen Umstände sachwidrig und fehlerhaft bewertet und nicht die aus Sicht der Kläger gebotenen rechtlichen Schlussfolgerungen gezogen.

II

20 Da die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision keinen Erfolg hat und mit ihrer Zurückweisung der Rechtsstreit in der Hauptsache, zu dem die Kläger Rechtsanwalt Dr. W. den Streit verkünden wollen, beendet ist, scheidet eine Streitverkündung, ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit im Verwaltungsprozess, aus, weil der mit einer Streitverkündung angestrebte Zweck nicht erreicht werden kann. Deshalb bedarf es keiner Zustellung des Schriftsatzes der Kläger an Rechtsanwalt Dr. W., in dem sie ihm den Streit verkünden.

III

21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und knüpft an die von den Beteiligten nicht beanstandete Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts an.