Beschluss vom 19.05.2004 -
BVerwG 4 A 13.04ECLI:DE:BVerwG:2004:190504B4A13.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.05.2004 - 4 A 13.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:190504B4A13.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 13.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Mai 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. J a n n a s c h
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 17. Mai 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden, die Festsetzung des Streitwerts war daher entbehrlich.