Beschluss vom 19.05.2008 -
BVerwG 2 B 102.07ECLI:DE:BVerwG:2008:190508B2B102.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.05.2008 - 2 B 102.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:190508B2B102.07.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 102.07

  • OVG Rheinland-Pfalz - 28.06.2007 - AZ: OVG 2 A 10336/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Mai 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 5 000 €.

Gründe

1 Die ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2 Der Kläger hält für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig,
- welche regelmäßige Arbeitszeit ein Beamter zu leisten habe, der aufgrund ärztlicher Anordnung krankheitsbedingt nicht zur vollen Dienstleistung im zeitlichen Umfang fähig sei,
- ob das durch das Landesbeamtengesetz und die Arbeitszeitverordnung für diesen Personenkreis definierte Maß der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unverändert bleibe oder sich in Abhängigkeit von der jeweiligen Dienstfähigkeit verändere, ferner
- ob der Beamte einen Anspruch darauf habe, dass seine regelmäßige Arbeitszeit, sofern medizinische Gründe vorliegen, zu ermäßigen sei,
- ob der Dienstherr in diesen Fällen verpflichtet sei, die notwendigen organisatorischen und personalwirtschaftlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit der Beamte in der ihm verbleibenden Dienstzeit die ihm übertragenen Aufgaben erfüllen kann und diese in der Zeitspanne bis zu der normierten regelmäßigen Arbeitszeit als Mehrarbeit zu werten sei mit der Folge von Freizeitausgleich und Mehrarbeitsvergütung.

3 Diese Rechtsfragen lassen sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens ohne Weiteres anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen beantworten.

4 Der Anspruch des Beamten auf Ausgleich geleisteter Mehrarbeit setzt voraus, dass er Mehrarbeit geleistet hat. Dies wiederum setzt voraus, dass die Mehrarbeit dienstlich angeordnet oder genehmigt und nicht ohnehin zu den Dienstpflichten des Beamten gehört (§ 80 Abs. 2 Satz 1 und 2 LBG). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die das Revisionsgericht gebunden wäre, weil der Kläger keine Verfahrensrüge erhoben hat (§ 137 Abs. 2 VwGO), wurde beim Kläger keine Mehrarbeit genehmigt oder angeordnet. Die regelmäßige Arbeitszeit betrug nach der Arbeitszeitverordnung in der hier zugrunde zu legenden Fassung durchschnittlich 40 Stunden in der Woche (§ 80 Abs. 1 Satz 1 LBG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZVO). Arbeitszeitermäßigungen waren z.B. nach § 6 ArbZVO möglich, wurden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch ebenfalls nicht gewährt.

5 Die regelmäßige Arbeitszeit eines Beamten, der aufgrund ärztlicher Anordnung krankheitsbedingt nicht zur vollen Dienstleistung im zeitlichen Umfang fähig ist, umfasst grundsätzlich den in der Arbeitszeitverordnung vorgeschriebenen Umfang. Das durch das Landesbeamtengesetz und die Arbeitszeitverordnung definierte Maß der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bleibt somit unverändert. Der teilweise krank geschriebene Beamte ist lediglich in dem ärztlich verordneten Umfang von der Dienstleistung freigestellt. Daraus folgt, dass dennoch geleisteter Dienst keine ausgleichspflichtige Mehrarbeit darstellt. Damit sind sämtliche o.g. Fragen beantwortet.

6 Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 27. September 2007 neue Fragen aufgeworfen und nicht nur die schon erfolgte Begründung der Beschwerde vertieft hat, ist dieser Teil des Beschwerdevorbringens verfristet. Das vollständige Berufungsurteil wurde dem Kläger am 4. Juli 2007 zugestellt; die Frist zur Begründung der Beschwerde endete somit am 4. September 2007 (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.