Beschluss vom 19.06.2003 -
BVerwG 5 B 40.03ECLI:DE:BVerwG:2003:190603B5B40.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.06.2003 - 5 B 40.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:190603B5B40.03.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 40.03

  • Niedersächsisches OVG - 07.05.2003 - AZ: OVG 12 ME 76/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22. April 2003 ausgesprochene Ablehnung der vom Antragsteller beantragten Fristverlängerung wird verworfen.
  2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Eine Beschwerde gegen eine nicht gewährte Fristverlängerung ist unzulässig. Mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können nur Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe angefochten werden (§ 152 Abs. 1 VwGO). Eine solche ist das Schreiben des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. April 2003 jedoch nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.