Beschluss vom 19.06.2006 -
BVerwG 10 B 39.06ECLI:DE:BVerwG:2006:190606B10B39.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.06.2006 - 10 B 39.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:190606B10B39.06.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 39.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 02.05.2006 - AZ: OVG 14 A 1780/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juni 2006
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hien und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Domgörgen
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Mai 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Unabhängig davon ist die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie nicht dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 1 VwGO entspricht („Anwaltszwang“).

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Beschluss vom 04.07.2006 -
BVerwG 10 B 39.06ECLI:DE:BVerwG:2006:040706B10B39.06.0

Beschluss

BVerwG 10 B 39.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 02.05.2006 - AZ: OVG 14 A 1780/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juli 2006
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hien und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Domgörgen
beschlossen:

  1. Der mit Schreiben vom 28. Juni 2006 erhobene Rechtsbehelf des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Der mit Schreiben vom 28. Juni 2006 vom Beschwerdeführer persönlich erhobene Rechtsbehelf ist - ungeachtet der Frage, ob er als außerordentliche Beschwerde oder als Gegenvorstellung zu werten ist und ob er im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft ist - zurückzuweisen. Für die vom Beschwerdeführer sinngemäß erhobene Rüge, dass der Beschluss des Senats vom 19. Juni 2006 oder die vorangegangenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts vom 2. Mai und 6. April 2006 gegen verschiedene Bestimmungen des Grundgesetzes verstoßen, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Dies gilt namentlich für das Erfordernis, dass ein Verfahrensbeteiligter sich vor dem Bundesverwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigter vertreten lassen muss (§ 67 Abs. 1 VwGO mit weiteren Maßgaben). Gegen die Verfassungsmäßigkeit des in dieser Vorschrift geregelten Vertretungszwangs bestehen keine Bedenken, weil nicht erkennbar ist, dass dadurch der Weg zu den Gerichten in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 1980 - BVerwG 7 B 1.80 - NJW 1980, 1706 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1960 - 1 BvL 17/59 - BVerfGE 10, 264 <268> = NJW 1960, 331; vgl. ferner BVerfG <Vorprüfungsausschuss>, Beschluss vom 9. Juli 1975 - 1 BvR 54/75 - NJW 1975, 51). Im Übrigen ist der Beschluss des Senats vom 19. Juni 2006 - unabhängig von der Frage des Vertretungserfordernisses nach § 67 Abs. 1 VwGO - darauf gestützt, dass der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht zu den Entscheidungen gehört, die mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angegriffen werden können (§ 152 Abs. 1 VwGO).

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren betreffend diesen Rechtsbehelf wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.