Beschluss vom 19.06.2006 -
BVerwG 2 B 7.06ECLI:DE:BVerwG:2006:190606B2B7.06.0

Beschluss

BVerwG 2 B 7.06

  • OVG der Freien Hansestadt Bremen - 16.11.2005 - AZ: OVG 2 A 97/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Kugele
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 16. November 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 293 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2 Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe die in § 5 Abs. 3 BeamtVG in der hier maßgeblichen Fassung vorgesehene Zweijahresfrist unzutreffend berechnet. Er hätte von einem früheren Fristbeginn ausgehen müssen, weil dem Kläger bereits mehr als zwei Jahre vor seiner Versetzung in den Ruhestand gemäß § 9 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten beim Bundeseisenbahnvermögen vom 2. Februar 1994 (Eisenbahn-Laufbahnverordnung - ELV - BGBl I S. 193) im stillschweigenden oder konkludenten Einvernehmen des Beklagten eine höher bewertete Tätigkeit übertragen worden sei. Daher hält der Kläger die Frage für rechtsgrundsätzlich bedeutsam, ob dem nach dieser Vorschrift erforderlichen Einvernehmen eine konstitutive Bedeutung zukomme, die dadurch gekennzeichnet sei, dass es gesondert für jeden Einzelfall als Willensakt betätigt werden müsse oder aber ob die Anforderung des § 9 Abs. 2 ELV auch eine antizipierte oder eine konkludente bzw. stillschweigende Äußerung des Einvernehmens zulasse.

3 Die Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Der Revisionssenat müsste vielmehr davon ausgehen, dass das nach § 9 Abs. 2 ELV erforderliche Einvernehmen weder stillschweigend noch konkludent erteilt worden ist, sondern überhaupt nicht. Insoweit wäre er an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden, weil der Kläger keine entsprechenden Verfahrensrügen erhoben hat (§ 137 Abs. 2 VwGO). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die auf der ausdrücklichen Erklärung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht beruhen, ist davon auszugehen, dass das nach § 9 Abs. 2 ELV erforderliche Einvernehmen des Bundeseisenbahnvermögens grundsätzlich nur im Wege des Übertragungsverfahrens erfolgt, wie dies auch beim Kläger durch Verfügung vom 5. November 1999 geschehen ist, und auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es eine Praxis des stillschweigenden Einverständnisses gegeben hat (vgl. UA S. 13). Demzufolge dürfte der Revisionssenat auch von keinem antizipierten Einvernehmen, etwa im Sinne einer Einwilligung, ausgehen.

4 Die zweite als vermeintlich rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig gestellte Frage, ob § 9 Abs. 2 ELV überhaupt auf beurlaubte Beamte Anwendung finde, lässt sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens ohne weiteres beantworten. Dies ergibt sich eindeutig schon aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 i.V.m. § 11 ELV. Danach gelten für die Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die sich - wie der Kläger - zum Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister im Dienst des Bundeseisenbahnvermögens befanden und zur Deutsche Bahn Aktiengesellschaft beurlaubt wurden, soweit hier von Bedeutung, nur die §§ 9 und 11 ELV. § 9 ELV sieht die Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit nur im Einvernehmen mit dem Bundeseisenbahnvermögen vor. Nach § 11 Abs. 1 ELV stehen Zuweisung und Beurlaubung einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift gilt § 12 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass die Zeit einer Beurlaubung zur Deutsche Bahn Aktiengesellschaft als Dienstzeit gilt.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG (2-facher Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus, Nr. 10.4 Streitwertkatalog 2004).