Beschluss vom 19.06.2013 -
BVerwG 5 B 58.12ECLI:DE:BVerwG:2013:190613B5B58.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.06.2013 - 5 B 58.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:190613B5B58.12.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 58.12

  • VG Stuttgart - 08.03.2010 - AZ: VG 11 K 3588/09
  • VGH Baden-Württemberg - 17.04.2012 - AZ: VGH 2 S 1730/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juni 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. April 2012 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2 Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, Fragen der Auslegung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KHEntgG im Hinblick auf die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen zu klären.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 26.13 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.