Beschluss vom 19.07.2002 -
BVerwG 3 B 63.02ECLI:DE:BVerwG:2002:190702B3B63.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 19.07.2002 - 3 B 63.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:190702B3B63.02.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 63.02
- VG Potsdam - 23.01.2002 - AZ: VG 2 K 2380/98
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und K i m m e l
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Januar 2002 wird verworfen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 090 € festgesetzt.
Der vom Senat als Nichtzulassungsbeschwerde angesehene "Widerspruch"/"Einspruch" vom 4. März 2002 ist unzulässig, weil diese Beschwerde nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist.
Im Übrigen wird auf den der Klägerin zugegangenen Beschluss des Senats vom 7. Juni 2002 im Prozesskostenhilfeverfahren verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.