Beschluss vom 19.07.2005 -
BVerwG 8 B 52.05ECLI:DE:BVerwG:2005:190705B8B52.05.0

Beschluss

BVerwG 8 B 52.05

  • Sächsisches OVG - 15.03.2005 - AZ: OVG 4 B 436/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und G o l z e und die Richterin am Bundesverwaltungsgerichts Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. März 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

1. Die Beschwerde der Klägerin zu 1 ist unzulässig. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klageabweisung hinsichtlich der Klägerin zu 1 allein damit begründet, die Klage der Klägerin zu 1 sei unzulässig, weil es an einem berechtigten Interesse der Klägerin zu 1 an der von ihr begehrten Feststellung fehle. Zu dieser Begründung führt die Beschwerde keine Zulassungsgründe i.S. des § 132 Abs. 2 VwGO an. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bezieht sich nicht auf die Frage der Zulässigkeit der von der Klägerin zu 1 erhobenen Klage.
2. Auch die Beschwerde der Klägerin zu 2 kann keinen Erfolg haben. Die insoweit allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird nicht prozessordnungsgemäß dargetan.
Grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>), dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist.
Daran fehlt es hier. Die Beschwerde trägt selbst vor, dass die Entscheidung des Rechtsstreits im Wesentlichen von der Auslegung einer Vorschrift der Sächsischen Gemeindeordnung, und damit des nicht revisiblen Landesrechts abhängt. Soweit sie in diesem Zusammenhang meint, entscheidungserheblich sei auch der Einfluss der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und des Demokratieprinzips gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG auf die Auslegung des § 56 Abs. 2 Satz 2 SächsGO wird auch damit keine grundsätzliche Frage des revisiblen Rechts bezeichnet. Die Zulassung der Revision käme nur dann in Betracht, wenn hinsichtlich der Auslegung des Bundesrechts klärungsbedürftige Fragen bestünden, die in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärungsfähig wären. Die Beschwerde macht in Wahrheit aber geltend, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Auslegung des Landesrechts bundesrechtliche Vorgaben fehlerhaft angewandt. Das führt nicht zur Zulassung der Revision (stRspr, vgl. Beschluss vom 3. März 1994 - BVerwG 1 B 97.93 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 26 S. 5 <6> und zur Frage der Auswirkung des Gleichheitssatzes auf Vorschriften der Sächsischen Gemeindeordnung Beschluss vom 5. August 2004 - BVerwG 8 B 37.04 -; die gegen diese Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen - BVerfG, Beschluss vom 30. November 2004 - 1 BvR 2113/04).
Klärungsbedürftige Rechtsfragen zum Inhalt des Demokratieprinzips und/oder des kommunalen Selbstverwaltungsrechts zeigt die Beschwerde nicht in der gebotenen Weise auf.
Sie bezeichnet sinngemäß die Frage als klärungsbedürftig,
welche Auswirkungen das Demokratieprinzip und die kommunale Selbstverwaltungsgarantie auf die Wahl der hauptamtlichen Beigeordneten bzw. die diese regelnden Rechtsvorschriften des Kommunalverfassungsrechts haben.
Die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage wird von der Beschwerde nicht dargetan. Soweit sich die Vorinstanz - wie hier - mit der als klärungsbedürftig bezeichneten Frage befasst hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung aller Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben (vgl. Beschluss vom 9. März 1993 - BVerwG 3 B 105.92 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 11 S. 12 <13>) Dazu genügt es nicht, dass die Beschwerde ausführt, die Frage sei bisher höchstrichterlich nicht geklärt ( Beschluss vom 9. März 1993 - BVerwG 3 B 105.92 - a.a.O.), und dass sie weiter ausführt, die genannten Prinzipien "könnten" für die Interpretation des § 56 Abs. 2 SächsGO Relevanz haben. Vielmehr müsste die Beschwerde darlegen, dass dem Demokratieprinzip als solchem bestimmte Verfahrensvorschriften zu entnehmen sein sollen, die - unabhängig von der jeweiligen landesrechtlichen Vorschrift in der Gemeindeordnung - einen bestimmten Mindeststandard vorgeben. Welche das hier sein sollen, legt die Beschwerde nicht einmal ansatzweise dar. Der allgemeine Hinweis auf den Minderheitenschutz und seine besondere Ausprägung im Verfahrensrecht reicht dafür nicht aus. Dies erkennt offenbar auch die Beschwerde, wenn sie ausdrücklich offen lässt, ob diese Prinzipien für alle Bundesländer einen gewissen Mindeststandard bei der Wahl der Beigeordneten voraussetzen sollen und stattdessen meint, dies dränge sich jedenfalls für die Länder Sachsen und Baden-Württemberg wegen der dort geltenden Regelungen in den Gemeindeordnungen auf. Damit wird deutlich, dass es um die Auslegung der jeweiligen Gemeindeordnung und nicht um klärungsbedürftige Fragen im Zusammenhang mit dem bundesrechtlichen Demokratieprinzip geht.
Nichts anderes gilt für die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung durch Art. 28 GG. Inwiefern daraus Anforderungen für die Ausgestaltung des Wahlverfahrens bei der Wahl der Beigeordneten hergeleitet werden sollen, wie sie die Klägerin zu 2 unter Hinweis auf § 56 Abs. 2 der SächsGO für sich in Anspruch nimmt, wird von der Beschwerde nicht ansatzweise dargelegt.
Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 47, 52 GKG.