Beschluss vom 19.07.2007 -
BVerwG 10 B 44.07ECLI:DE:BVerwG:2007:190707B10B44.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.07.2007 - 10 B 44.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:190707B10B44.07.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 44.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 11.08.2006 - AZ: OVG 16 A 4390/05.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
  2. Das Verfahren wird eingestellt.
  3. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. August 2006 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Oktober 2005 sind wirkungslos.
  4. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Gründe

1 Dem Kläger kann die mit Schriftsatz vom 19. Juni 2007 beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Nichtzulassungsbeschwerde - unabhängig vom Eintritt des erledigenden Ereignisses - zu diesem Zeitpunkt keine Aussicht auf Erfolg hatte (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigten jedenfalls nach Klärung der zu § 73 Abs. 2a AsylVfG aufgeworfenen Grundsatzfrage durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2007 - BVerwG 1 C 21.06 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen) nicht mehr die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO. Dies hat der Senat zu entsprechenden Rügen der Prozessbevollmächtigten des Klägers in seinem Beschluss vom 11. Juni 2007 - BVerwG 10 B 32.07 (bisher: 1 B 172.06 ) - im Einzelnen begründet. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

2 Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten erledigt. Es ist damit in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1, § 141 VwGO einzustellen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im Hinblick auf die oben dargestellten, fehlenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung des Klägers entspricht es unter den Umständen des vorliegenden Falles billigem Ermessen, diesem die Verfahrenskosten in allen Instanzen aufzuerlegen.

3 Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Hierzu weist der Senat darauf hin, dass der Gegenstandswert bei Klagen auf Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 3 000 € beträgt (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2006 - BVerwG 1 C 29.03 - NVwZ 2007, 469).