Beschluss vom 19.08.2003 -
BVerwG 4 B 71.03ECLI:DE:BVerwG:2003:190803B4B71.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.08.2003 - 4 B 71.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:190803B4B71.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 71.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 10.04.2003 - AZ: OVG 10 A 3054/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und G a t z
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. April 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Revision wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen ist.
Die Beschwerde sieht in der Ablehnung der Vertagungsanträge der Kläger und ihrer Prozessbevollmächtigten zu Unrecht eine - den gesamten Prozessstoff erfassende (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1998 - BVerwG 8 B 162.98 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 285) - Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsgericht musste den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht verlegen, um den urlaubsbedingt abwesenden Klägern Gelegenheit zu geben, noch weitere Tatsachen zu ermitteln und ihre Sicht der Dinge persönlich vorzutragen. Die Kläger haben nicht in Abrede gestellt, dass die nach Süden verspringende Giebelwand ihres Wohnhauses nur einen Abstand von ca. 2,50 m zu der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen einhält und mangels Privilegierung nach § 6 Abs. 7 BauO NRW den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstand unterschreitet. Die Vertagung der Berufungsverhandlung erschien ihnen erforderlich, um durch Einsichtnahme in ihre Bauakte und Rücksprache mit ihrem damaligen Architekten die Umstände des Gesetzesverstoßes zu klären. Darauf kam es nach der materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz, auf die unabhängig von ihrer Richtigkeit abzustellen ist (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1996 - BVerwG 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1), indessen nicht an. Für das Berufungsgericht stand der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest. Zu erörtern war aus seiner Sicht in der mündlichen Verhandlung neben anderen die Rechtsfrage, ob der Grad der Beeinträchtigungen miteinander vergleichbar ist, die durch die beiderseitige Verletzung der Abstandflächenvorschriften durch die Kläger und der Beigeladenen für das jeweils andere Grundstück hervorgerufen werden. Die Teilnahme der in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Kläger am Rechtsgespräch durfte das Berufungsgericht für entbehrlich halten. Ein bloßes Anwesenheitsinteresse einer Partei wird durch ihr Recht auf rechtliches Gehör nicht geschützt (BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 1990 - BVerwG 7 CB 31.89 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 45).
Die Aufklärungsrüge geht ebenfalls fehl. Zu Unrecht hält die Beschwerde dem Berufungsgericht vor, entgegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht ermittelt zu haben, wie es zu dem unbewussten Abstandsflächenverstoß der Kläger gekommen sei, mit welcher Rücksichtslosigkeit sich der Ehemann der Beigeladenen über geltendes Baurecht hinweggesetzt habe und welche Anstrengungen die Kläger zwischen 1989 und 1993 unternommen hätten, um dessen gesetzwidrigem Verhalten Einhalt zu gebieten. Das Berufungsgericht hat seinen Befund, der Grundsatz von Treu und Glauben schließe die Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte durch die Kläger aus, darauf gestützt, dass die wechselseitigen Abstandsflächenverstöße nach den örtlichen Gegebenheiten miteinander vergleichbar seien. Die Frage des jeweiligen Verschuldens an der Bauwichunterschreitung war für die Vorinstanz ebenso wenig entscheidungserheblich wie die Qualität des Nachbarschaftsverhältnisses zwischen den Klägern und der Beigeladenen. An diesem materiellrechtlichen Standpunkt übt die Beschwerde Kritik und kleidet sie fälschlich in das Gewand einer Verfahrensrüge.
Die Zulassung der Revision ist ferner deshalb ausgeschlossen, weil das angefochtene Urteil nicht auf dem behaupteten Aufklärungsmangel beruht. Selbst wenn das Berufungsgericht nach der von der Beschwerde vermissten Tatsachenermittlung nicht mehr angenommen hätte, dass der Anspruch der Kläger auf das beantragte Einschreiten gegen die Beigeladene an dem Grundsatz von Treu und Glauben scheitern müsse, hätte es die Berufung zurückgewiesen; denn es hat den Anspruch aus zwei weiteren Gründen verneint: Der Beklagte dürfe der Beigeladenen den Rückbau des Schwimmbadanbaus schon deshalb nicht aufgeben, weil dieser durch die Baugenehmigung vom 4. März 1994 legalisiert sei, und außerdem sei der Beklagte in pflichtgemäßer Ausübung des ihm etwa eröffneten Ermessens nicht zum Einschreiten verpflichtet, weil das Ermessen nicht in diesem Sinne auf Null reduziert sei. Da diese Gründe die Berufungsentscheidung selbständig tragen, könnte die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4). Daran fehlt es.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.