Beschluss vom 19.08.2004 -
BVerwG 2 B 34.04ECLI:DE:BVerwG:2004:190804B2B34.04.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 19.08.2004 - 2 B 34.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:190804B2B34.04.0]
Beschluss
BVerwG 2 B 34.04
- Bayerischer VGH München - 19.01.2004 - AZ: VGH 3 B 03.2249
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 153 € festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung entscheidungserheblicher konkreter Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>).
Die Beschwerde formuliert nicht ausdrücklich eine Rechtsfrage. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung lässt sie auch nicht sinngemäß erkennen. Allein die Behauptung, dem Kläger als Ruhestandsbeamten sei die für die Beamten im aktiven Dienst vorgesehene Einmalzahlung nach Art. 3 des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl I S. 618) verfassungswidrig vorenthalten worden, beinhaltet keine Fragestellung, die in einem Revisionsverfahren zu beantworten wäre. Weder die Ausführungen zum Alimentationsgrundsatz (Art. 33 Abs. 5 GG) noch die Darlegungen zum Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) lassen erkennen, dass in diesem Zusammenhang bei der Auslegung des Verfassungsrechts Aspekte Bedeutung erlangen könnten, die bislang ungeklärt geblieben sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl I S. 3047) mit späteren Änderungen; diese Regelung ist gemäß § 71 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Moderni- sierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) noch anzuwenden, weil die Beschwerde vor dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist.