Beschluss vom 19.08.2008 -
BVerwG 3 B 60.08ECLI:DE:BVerwG:2008:190808B3B60.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.08.2008 - 3 B 60.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:190808B3B60.08.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 60.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. März 2008 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ordnungsgemäß belehrt und der prozessleitenden Verfügung vom 16. Juni 2008 hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14, 13 GKG.