Beschluss vom 19.08.2015 -
BVerwG 5 B 49.15ECLI:DE:BVerwG:2015:190815B5B49.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.08.2015 - 5 B 49.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:190815B5B49.15.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 49.15

  • OVG Lüneburg - 09.07.2015 - AZ: OV G 4 LB 149/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 2015
durch die Richterin am Bundfesverwaltungsgericht Stengelhofen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2015 (OVG 4 LB 149/15) wird verworfen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 1. Die Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil die Antragstellerin nicht prozessfähig ist.

2 Der Mangel der Prozessfähigkeit folgt jedenfalls aus § 62 Abs. 2 VwGO. Danach ist ein geschäftsfähiger Betreuter bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 BGB, der den Gegenstand des Verfahrens betrifft, nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist. Im Fall der Antragstellerin besteht ein den Gegenstand des Verfahrens betreffender Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB. Das Amtsgericht Rotenburg (Wümme) hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 18. Dezember 2014 (10 XVII S 1057) nach § 1896 Abs. 1 BGB für die Antragstellerin einen Betreuer u.a. mit dem Aufgabenkreis "Rechtsangelegenheiten" bestellt und gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB angeordnet, dass sie zu Willenserklärungen auch in solchen Angelegenheiten (grundsätzlich) der Einwilligung des Betreuers bedarf. Die Voraussetzungen, unter denen die Antragstellerin nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Beschwerde ohne Einwilligung des Betreuers einlegen könnte, sind nicht erfüllt. Zwar bedarf der Betreute nach § 1903 Abs. 3 Satz 1 BGB trotz eines angeordneten Einwilligungsvorbehalts nicht der Einwilligung des Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Die Beschwerde gehört nicht zu solchen Willenserklärungen, weil deren Einlegung mit einem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 2 VwGO verbunden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1996 - 5 B 219.95 - Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 24 S. 2). Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Antragstellerin hinsichtlich der hier in Rede stehenden Beschwerde als handlungsfähig anerkennen, sind nicht ersichtlich.

3 Mithin hätte die Antragstellerin zur wirksamen Einlegung der Beschwerde der Einwilligung ihres Betreuers bedurft (§ 1903 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB). Dieser hat eine entsprechende Einwilligung nicht erteilt. Er hat die Beschwerdeeinlegung auch nicht nachträglich genehmigt. Obwohl die Antragstellerin hinsichtlich der Beschwerde nicht prozessfähig ist, begründet deren Einlegung ein begrenztes Prozessrechtsverhältnis, in dem der Senat eine Entscheidung über die Zulässigkeit mit der sich aus § 154 VwGO ergebenden Kostenfolge zu treffen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 1998 - 3 B 70.97 - Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 27 m.w.N.).

4 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 1998 - 3 B 70.97 - Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 27).