Beschluss vom 19.09.2002 -
BVerwG 1 B 303.02ECLI:DE:BVerwG:2002:190902B1B303.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.09.2002 - 1 B 303.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:190902B1B303.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 303.02

  • Bayerischer VGH München - 13.06.2002 - AZ: VGH 25 B 02.30328

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. September 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juni 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die im Wesentlichen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage, "ob bei der Beurteilung, ob Abschiebehindernisse nach den §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG vorliegen, die Entscheidung auf Erkenntnismittel gestützt werden kann, die dem wohl jüngsten Grundsatzurteil vom 14. Januar 1997 zugrunde liegen, also mehr als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Entscheidungsfindung datieren, insbesondere auf dem Hintergrund der Verhältnisse in einem Land (wie vorliegend Togo), in dem seit Jahren eine blutige Diktatur herrscht, jahrelang den Alltag bestimmt, und ob deswegen das erkennende Gericht an einer Entscheidung gemäß § 130 a VwGO gehindert ist, da es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlich gewesen ist, aktuelle Stellungnahmen sachkundiger Stellen einzuholen bzw. sich mit den aktuelleren von der Vorinstanz in der deren vorangegangener Entscheidung berücksichtigten Erkenntnismittel zu würdigen, anstatt sich auf eine eigene Rechtsprechung zu beziehen, die ebenfalls veraltet ist, da sie mehr als fünf Jahre vor der vorliegenden Entscheidung begründet wurde" (Beschwerdebegründung S. 1). Damit und mit dem hierzu in der Art einer Berufungsbegründung gehaltenen Beschwerdevortrag zeigt die Beschwerde keine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Ob Erkenntnismittel einer Entscheidung als veraltet nicht mehr zugrunde gelegt werden dürfen, kann ohne Bezug zum konkreten Fall nicht beurteilt werden. Außerdem würde sich die aufgeworfene Frage in dieser Form in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil das Berufungsgericht entgegen der Darstellung der Beschwerde sich nicht nur auf mehr als fünf Jahre zurückliegende Erkenntnisse gestützt, sondern bei seiner Entscheidung auch die aktuelle Auskunftslage, wie den jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23. November 2001, aber auch Berichte von amnesty international (z.B. vom 5. Mai 1999, vom November 1999 und vom 12. Juli 2000) verwertet und auch die vom Verwaltungsgericht und der Klägerseite angeführten Quellen berücksichtigt hat (vgl. insbesondere BA S. 4 sowie die den Beteiligten neben dem Grundsatzurteil vom 30. März 1999 übersandte Auskunftsliste Togo, Stand: Januar 2002).
Der von der Beschwerde ferner gerügte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan. Die Beschwerde sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers darin, dass das Berufungsgericht nicht von Amts wegen neue Stellungnahmen zur Verfolgungsgefahr in Togo eingeholt habe. Dieser eher auf eine Aufklärungsrüge führende Vorwurf beruht indes - ebenso wie die Grundsatzrüge - auf der unzutreffenden Annahme, dass das Berufungsgericht sich nur auf mehr als fünf Jahre zurückliegendes Erkenntnismaterial gestützt habe. Dagegen zeigt die Beschwerde nicht auf, dass und inwiefern das Berufungsgericht über die von ihm tatsächlich herangezogenen aktuellen Erkenntnismittel hinaus weitere neuere sachverständige Stellungnahmen von Amts wegen hätte beiziehen müssen.
Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.