Beschluss vom 19.09.2005 -
BVerwG 3 B 31.05ECLI:DE:BVerwG:2005:190905B3B31.05.0

Beschluss

BVerwG 3 B 31.05

  • Hessischer VGH - 24.11.2004 - AZ: VGH 11 UE 2132/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 70 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat der Klage auf Aufhebung der nachträglichen Befristung der dem Kläger mündlich erteilten vorläufigen Ausnahmegenehmigung zum Schächten von Tieren mit der Begründung stattgegeben, der Beklagte habe für die nachträgliche Befristung keine sachgemäßen Ermessenserwägungen angestellt. Der Beklagte hält hingegen die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob der Bescheid, der die nachträgliche Befristung enthält, die mündliche Ausnahmegenehmigung "gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG ersetzt und damit als erledigt anzusehen ist, und daher eine Bemühung der Rücknahmevorschrift des § 48 VwVfG nicht geboten ist". Damit ist eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage nicht dargetan. Es liegt auf der Hand und bedarf daher keiner revisionsgerichtlichen Klärung, dass die nachträgliche Befristung eines - auch mündlich erteilten - Verwaltungsakts keinen Anwendungsfall von § 43 Abs. 2 VwVfG darstellt. Diese Vorschrift stellt klar, dass die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts u.a. dann endet, wenn dieser sich durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt hat. Sie beinhaltet keine Ermächtigungsgrundlage für die nachträgliche Befristung einer Ausnahmegenehmigung.

3 Grundsätzlich bedeutsam ist die Rechtssache auch nicht wegen des Zusammenhangs mit dem Verfahren des Klägers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schächten von Tieren nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG, in dem der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage die Revision zugelassen hat (BVerwG 3 B 30.05 ). Im vorliegenden Verfahren geht es allein darum, ob die dem Kläger mündlich erteilte vorläufige Ausnahmegenehmigung, die nach der Auslegung durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung Geltung hat, aufgrund der nachträglichen Befristung schon zu einem früheren Zeitpunk erloschen ist. Rechtsgrundsätzliche Fragen zur Auslegung von § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG stellen sich insoweit nicht.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.