Beschluss vom 19.09.2005 -
BVerwG 3 PKH 5.05ECLI:DE:BVerwG:2005:190905B3PKH5.05.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 19.09.2005 - 3 PKH 5.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:190905B3PKH5.05.0]
Beschluss
BVerwG 3 PKH 5.05
- OVG Berlin-Brandenburg - 01.12.2004 - AZ: OVG 6 B 1.04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
- Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., ..., ..., beigeordnet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
- Der Kläger hat Monatsraten in Höhe von 300 € an die Staatskasse zu zahlen, beginnend ab 1. November 2005 (§ 115 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 120 Abs. 1 und 2 ZPO). Dem Kläger wird dazu eine gesonderte Zahlungsaufforderung durch die zuständige Geschäftsstelle zugehen.
Gründe
1 Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist unter Festsetzung von Raten stattzugeben (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 115, 120 Abs. 1 ZPO).
2 Ausweislich der Erklärung vom 8. März 2005 verfügt der Kläger über ein nachgewiesenes monatliches Einkommen (Altersrente) in Höhe von 1 325,44 € (netto). Von diesem Betrag sind gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO 380 € für die Partei abzusetzen. Darüber hinaus ist das Nettoeinkommen um die im Antrag genannten Wohnkosten(§ 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO) - anteilig 2/3 - in Höhe von 144 € zu mindern. Ebenso sind gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. a ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Satz 6 ZPO vom Nettoeinkommen - jeweils auf einen Monat berechnet - Stromkosten mit 37 €, Kosten für Hausratversicherung mit 8 € und für Privathaftpflichtversicherung mit 6 €, Kosten für Praxis-/Zahnarztgebühr mit 7 €, Beiträge für Mieterschutzbund 4 € und Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. 6 € abzusetzen.
3 Die vom Kläger zusätzlich beantragten Absetzungen: TÜV und Reparatur des privat genutzten PKW, Schülerfahrkarte für Enkeltochter, Fahrt zum Training bei der Tennisakademie, ITF Tennisturnier in Schweden können nicht als besondere Belastungen i.S. von § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO berücksichtigt werden. Dies gilt ebenso für den unter Buchst. D der Erklärung geltend gemachten Unterhaltsbeitrag in Höhe von 450 € monatlich für die 35-jährige Tochter, die selbst über ein Einkommen in Höhe von 1 115 € verfügt (keine gesetzliche Unterhaltspflicht) und die Kosten für die auf die Ehefrau des Klägers lautende Kfz-Versicherungs-Police, da diese Kosten nur abzusetzen sind, wenn der PKW für dienstliche Zwecke oder bei Gehbehinderung genutzt wird.
4 Mithin liegt das vom Kläger einzusetzende Einkommen in Höhe von monatlich 733,44 € zwischen 700 € und 750 €, woraus sich gemäß der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO eine Monatsrate von 300 € ergibt.